AK gibt Tipps für den Ferialjob

Damit der Ferialjob zum Erfolg wird | Foto: BB
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SALZBURG (lg). Sommerzeit ist Ferialjobzeit - vor allem wenn man Schüler oder Student ist. Damit es am Ende keine bösen Überraschungen gibt, hat die Arbeiterkammer Salzburg (AK) ein paar Tipps für Ferialbeschäftigte zusammengestellt.
"Prinzipiell gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kollektivvertrag, in dem die wichtigsten Dinge, wie Lohn, Sonderzahlungen und Arbeitszeit geregelt sind. Grundsätzlich gilt: Ein Ferialjob darf erst ab Vollendung der Schulpflicht und ab dem 15. Geburtstag begonnen werden“, informiert AK-Expertin Stephanie Posch.

Schriftlichen Vertrag abschließen: Darin sollen Tätigkeit, Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Beschäftigung und die Bezahlung festgehalten sein. Dauert der Ferialjob länger als ein Monat, muss der Arbeitgeber unaufgefordert einen Dienstzettel aushändigen. Keine Verzichtserklärungen unterschreiben! Wer voreilig falsche Arbeitszeitaufzeichnungen unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden gebracht werden. Auch auf das Kleingedruckte achten.

Anspruch auf Ruhepausen: Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde unbezahlte Pause. Die wöchentliche Freizeit muss für Jugendliche zwei zusammenhängende Kalendertage betragen.

Arbeitszeit aufzeichnen: Das beste Mittel, um im Streitfall gewappnet zu sein! Unrichtige Arbeitszeiten nicht abzeichnen.

Entlohnung: Auch ein Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden; anteilige Sonderzahlungen hängen ebenfalls vom Kollektivvertrag ab. Gibt es keinen Kollektivvertrag, steht eine angemessene Entlohnung zu. Darauf achten, dass auch geleistete Überstunden (mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent) verrechnet wurden.

Kost und Quartier: Auf freie Kost und Quartier gibt es grundsätzlich keinen Anspruch. Wenn dafür bezahlt werden muss, soll ein Abzugsbetrag vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten werden. In einigen Kollektivverträgen gibt es Höchstwerte, die verlangt werden dürfen.

Anteiliger Urlaubsanspruch: Ferialbeschäftige haben einen anteiligen Urlaubsanspruch – nach einem Monat sind das zwei Tage. Wer diesen nicht konsumiert, kann ihn sich als Urlaubsersatzleistung bar auszahlen lassen.

Abrechnung kontrollieren: Auch beim Ferialjob ist ein Gehaltszettel Pflicht – gut checken und bei Unklarheiten von der AK kontrollieren lassen! Wurde zustehendes Entgelt nicht bezahlt, sollte es sofort per Einschreiben beim Arbeitgeber eingefordert werden.

Korrekt sozialversichert: Ferialbeschäftige müssen bereits vor Ferialjob-Start vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Außerdem muss er ihnen eine Kopie der An- und Abmeldung aushändigen.

Steuer zurückholen: Ferialbeschäftigte können sich die so genannte Negativsteuer vom Finanzamt zurückholen, wenn über das Jahr gerechnet weniger als 11.000 Euro verdient wurde. Das kann bis zu 400 Euro bringen.

Mehr Informationen finden Sie unter www.ak-salzburg.at

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