Viele Flüchtlinge sind am Tag der Familie von ihren Liebsten getrennt
Die Zahl der Anträge auf Familienzusammenführung ist 2016 erneut gestiegen. Durch Verschärfungen im österreichischen Asylgesetz bleiben aber viele Familien getrennt.
WIEN. 9.494 Einreiseanträge auf Familienzusammenführung wurden im Jahr 2016 gestellt, ein Plus von 22 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Den stärksten Anstieg, nämlich ein Plus von 296 Prozent, gab es aber vom Jahr 2014 zu 2015. Waren es 2014 noch 1.970 Einreiseanträge, waren es ein Jahr später 7.803.
In 68 Prozent der 2016 gestellten Anträge wurde eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen, das heißt dass die betreffenden Familienangehörigen ein Visum bekommen, einreisen dürfen und einen Asylantrag stellen können. Das Asylgesetz sieht dann vor, dass ihnen in der Regel der gleiche Schutz zugewiesen wird, wie ihren Familienmitgliedern, die bereits in Österreich gelebt haben.
Die meisten der Anträge kommen von Syrerinnen und Syrern, nämlich 74 Prozent. Einige hundert Anträge wurden jeweils von afghanischen und staatenlosen Personen gestellt.
Asylgesetz verschärft
Obwohl die Zahl der Anträge und auch der Zusammenführungen also in den letzten Jahren stark gestiegen ist, gibt es durch Veschärfungen im österreischen Asylgesetz immer mehr Hürden für den Familiennachzug. Darauf macht die Medienservicestelle Neue Österreicher/innen am Tag der Familie am 15. Mai aufmerksam.
Kritisiert werden die Verschärfungen vom Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich. Die Hürden, die geflüchteten Familien in den Weg gelegt werden, seien vielfältig, heißt es dort. Recht auf Familiennachzug haben die Eltern minderjähriger Kinder oder die minderjährigen Kinder von Eltern sowie Ehepartner und Partner in eingetragegen Partnerschaften. Hier kann es, so UNHCR, zu Härtefällen kommen, wenn ein im Heimatland zurückgebliebener Jugendlicher etwa gerade 18 geworden ist und so sein Recht auf Nachzug verwirkt hat. Eingetragenen Partnerschaften wiederum sind für homosexuelle Paare in den Herkunftsländern in der Regel nicht erlaubt.
Schlechterstellung für subsidiär Schutzberechtigte
Eine weitere Verschärfung betrifft subsidiär Schutzberechtigte, also jene Personen, denen kein individueller Asylschutz gewährt ist, die aber aufgrund der Verhältnisse in ihren Heimatländern zum Bleiben berechtigt sind. Sie müssen nun drei Jahre warten, bis sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen können. Das ist einerseits ohenehin schon eine lange Zeit, andererseits kann es passieren, dass Kinder in diesem Zeitraum volljährig werden und ihre Eltern dann nicht mehr nachholen können bzw. nicht mehr nachgeholt werden können.
Weitere Kritikpunkte des UNHCR betreffen einerseits das verhältnismäßig kleine Zeitfenster von drei Monaten, in denen Asylberechtigte ihren Antrag stellen können. Wer später dran ist, muss ein Einkommen nachweisen, das für viele neu ins Land Gekommene unrealistisch hoch ist. Andererseits ist das Verfahren in den Herkunftsländern laut UNCR unnötig kompliziert und teuer, es gebe keine Flexibilität, wenn in vom Krieg gebeutelten Staaten die nötigen Dokumente nicht beschafft werden können.
"Familie spielt eine wichtige Rolle für die Integration"
Familiennachzug ist laut UNHCR einerseits in der Menschenrechtskonvention mit dem Recht auf Familie verankert, hat aber auch einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen: "Die Familienzusammenführung spielt nachweislich eine wichtige Rolle für die Integration von Flüchtlingen und hat merkbar positive Effekte im Hinblick auf den Spracherwerb, Ausbildung und Jobsuche sowie die Eingliederung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in die Aufnahmegesellschaft. "
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