Bgld. Baugesetz
Missachtet Herr BM Heidenreich das Bgld. Baugesetz???
Im April 2022 hat Herr Bürgermeister Heidenreich, wie uns aufmerksame GemeindebürgerInnen informierten, auf seinen Privatgrundstück ein Gartenhaus ohne Meldung (Antrag) und ohne Entrichtung der gesetzlichen Verwaltungsabgabe an die Gemeinde rechtswidrig aufgestellt.
Als Bürgermeister und Baubehörde erster Instanz müsste er wissen, das dies ein "geringfügiges Bauvorhaben nach § 16 des Bgld. Baugesetzes ist.
Lt. Bgld. Baugesetz sind geringfügige Bauvorhaben "MELDEFPFLICHTIG" und mittels Antrag an die Gemeinde anzuzeigen, sowie eine Gemeindeverwaltungsgebühr von € 20,--zu entrichten
Der Antrag von "geringfügigen Bauvorhaben" kann man von der "Gemeindehomepage" herunterladen, dies dürfte Herrn BM Heidenreich vielleicht nicht wissen.
Diesen Antrag muss die Vizebürgermeisterin der Gemeinde genehmigen, da der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz lt. Bgld. GemO befangen ist.
Was für alle BürgerInnen der Gemeinde gilt, muss auch für Herrn BM Heidenreich gelten.
Aus Erfahrung wissen wir, dass Herr BM Heidenreich bei ähnlichen bzw. gleichen Vergehen der Ortsbevölkerung, eine Anzeige bei der BH Eisenstadt-Umgebung einbringt.
Wir ersuchen Herrn BM Heidenreich daher, den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen und sein geringfügiges Bauvorhaben rechtskonform bei der Gemeinde einzubringen, sowie die gesetzlich, vorgeschriebene Verwaltungsabgabe zu entrichten.
Wir die FLG Großhöflein, senden ihnen Herr BM Heidenreich gerne den Antrag auf Verlangen dafür per E-Mail zu.
Es gilt für alle die Unschuldsvermutung!
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