EGS Haringsee versorgt verletzte Tiere
Kritik an Krähenfallen

Eine Krähe, der die Schwungfedern geschnitten wurden. | Foto: Vier Pfoten
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  • Eine Krähe, der die Schwungfedern geschnitten wurden.
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Sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden in Niederösterreich mit Ausnahme von St. Pölten und Krems haben Verordnungen erlassen, die das Aufstellen von Krähenfallen erlauben. Es handelt sich dabei um Gitterkäfige, in denen Eichelhäher, Elstern und Krähen gefangen und anschließend getötet werden.

BEZIRK/NÖ. Allerdings landen nicht nur Krähenvögel, sondern auch Eulen und Greifvögel in der Falle – viele von ihnen geschützte Arten. Die von Vier Pfoten geführte Eulen- und Greifvogelstation Haringsee muss immer wieder Tiere aufnehmen, die sich in solchen Fallen verletzt haben. Ihr Leiter, Hans Frey, kritisiert Krähenfallen scharf; seiner Ansicht nach stellen sie einen Verstoß gegen geltende Natur- und Tierschutzgesetze dar.

„Fast überall in Europa sind Krähenfallen zu Recht verboten, da sie eine sogenannte nicht-selektive Fallenart sind - das heißt, dass eben auch andere Tiere als Krähenvögel in die Falle gehen. Wir bekommen von engagierten Spaziergängern immer wieder verletzte und hochgradig gestresste Tiere, die Opfer solcher Fallen geworden sind. Nur bei uns gehen sie als selektiv durch, weil die Jäger alle zu Unrecht gefangenen Tiere wieder freilassen sollten“,

sagt Frey. Dabei werde „übersehen“, dass nach EU-Recht die Falle selbst selektiv sein muss, sodass geschützte Arten gar nicht erst gefangen werden.

Kaum Überlebenschancen

Vögel, die sich in der Falle verletzt haben oder deren Gefieder schwer beschädigt wurde, haben laut Frey nach der Freilassung kaum Überlebenschancen. Außerdem problematisch: Es ist vorgeschrieben, dass die Krähenfallen ein Mal täglich kontrolliert werden müssen. Während der Brutzeit in die Fallen gegangene Vögel können also bis zu 24 Stunden gefangen sein. Ihre Gelege oder kleine Jungtiere überleben diese lange Abwesenheit eines Elternteils oft nicht.
Von April bis Juni müssen die Fallen eigentlich abgebaut oder deaktiviert werden. Das deckt aber nicht die gesamte Brutsaison ab. Sperber und Habichte etwa versorgen oft noch im Juli Jungtiere.

Einsatz von Lockvögeln ist illegal

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte im März diesen Jahres über einen Jäger eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, weil von ihm lebende Rabenkrähen als Lockvögel in einer Krähenfalle gehalten wurden. Das Gesetz verbietet es nämlich, einem Tier ungerechtfertigt Leiden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen; das, so die Behörde, „gilt auch für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.“
Für Hans Frey ein wichtiges Urteil. Allerdings sei es sehr schwer kontrollierbar, ob tatsächlich Lockvögel verwendet werden.

„Theoretisch müssen Jäger zwar der Behörde die Aufstellorte aller Fallen nennen. Aber ob das tatsächlich gemacht und daraufhin auch tatsächlich kontrolliert wird, ist mehr als fragwürdig“,

sagt Frey. Offensichtlich ist diese illegale Verwendung vor allem dann, wenn Lockvögeln die Schwungfedern geschnitten werden – was besonders grausam ist. Frey: „Uns wurden mehrfach so behandelte Lockvögel von empörten Spaziergängern gebracht.“

"Töten der Tiere ist sinnlos"

Obwohl Eichelhäher, Elstern und Krähen als Singvögel durch die europäische Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, werden in Österreich immer wieder Ausnahmegenehmigungen für die Tötung erteilt. Als Begründung werden angebliche Schäden durch die intelligenten Vögel angeführt.

„Der Rückgang von vielen Tierarten, wie etwa dem Rebhuhn, dem Fasan oder dem Feldhasen, ist mit der Veränderung von Lebensräumen, dem Wegfall geeigneter Nahrungsgrundlagen und dem großflächigen Einsatz von Giften zu begründen und nicht mit dem Vorhandensein von Beutegreifern wie Krähen“,

erklärt Hans Frey. Zudem ist das Töten der Tiere sinnlos: Der Abschuss von ortsansässigen Krähen verhindert den natürlichen Regulationsmechanismus durch innerartliche Konkurrenz und fördert somit den Zuzug von noch revierlosen Jungvogelgruppen. Damit erhöht sich die Anzahl von Krähenvögeln in einem Revier.

„Im österreichischen Tierschutzgesetz ist das unnötige Töten von Tieren eindeutig verboten. Aus diesen und auch aus ethischen Gründen muss jede andere tierfreundliche Möglichkeit zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden durch Krähenvögel ergriffen werden. Das kann Vergrämung, Abdeckung von Siloballen und Anpassung des Saatzeitpunktes sein“,

sagt Frey.

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