19.000 Euro Alimente-Rückstand
42-jähriger Angeklagter wusste nicht, dass Nichtzahlung strafbar ist.
BEZIRK (jm). Der 42-jährige Andreas E. musste sich vor dem Bezirksrichter wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verantworten. Wegen drückender Schulden in Höhe von 70.000,- Euro hatte er in den letzten Jahren für seine beiden Kinder keine freiwilligen Zahlungen geleistet, lediglich durch Pfändungen des Drittschuldners wurden Alimente lukriert. Der Rückstand an Unterhaltszahlungen hatte bereits 19.000,- Euro erreicht.
Unbedingte Freiheitsstrafe
Auf die Frage des Richters, warum er keine Alimente bezahlt habe, antwortete Andreas E.: „Ich glaubte, die Alimente würden vom Lohn einbehalten und ich wusste nicht, dass die Nichtzahlung des Unterhalts strafbar ist.“ Aufgrund seiner sieben Vorstrafen wurde Andreas E. zu einer unbedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate.
Einberufung nicht befolgt
Wegen Missachtung des Einberufungsbefehls und unterlassener Unterhaltszahlungen musste sich der 40-jährige Marco G. vor dem Richter verantworten. Infolge seiner Arbeitslosigkeit waren seine Schulden auf 35.000,- Euro und sein Rückstand bei den Alimenten auf 16.800,- Euro angewachsen.
Zudem hatte er den eingeschriebenen Brief, in dem er zu einer Milizübung einberufen wurde, nicht abgeholt. Dafür musste er bereits rund 1.000,- Euro Disziplinarstrafe bezahlen. Marco G. war schon dreimal vorbestraft, sodass Bezirksrichter Erhard Neubauer eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten aussprach, der Strafrahmen ist mit einem Jahr festgelegt. Da der Angeklagte eine Jobzusage für den 2.2. hat, wurde ihm eine Fußfessel in Aussicht gestellt bzw. die Möglichkeit, die Strafe erst in einem Jahr anzutreten.
Beide Verurteilte zahlen
Die Kosten des Strafverfahrens sind von beiden Verurteilten zu begleichen.
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