Der Ehevertrag
Drum prüfe, wer sich ewig binde

Unzertrennlich und mit Liebe, Respekt und gegenseitiger Unterstützung durchs Leben gehen – so sieht es der "Ehevertrag" vor. | Foto: pixabay
  • Unzertrennlich und mit Liebe, Respekt und gegenseitiger Unterstützung durchs Leben gehen – so sieht es der "Ehevertrag" vor.
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Eine Ehe im rechtlichen Sinn ist, im Unterschied zum kirchlichen Ehebegriff des Sakraments, ein Vertrag – und zwar wahrscheinlich der bedeutendste und folgenreichste Vertrag im Leben vieler Menschen. Die Rechtsgrundlagen sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

NIEDERÖSTERREICH. Gemäß § 44 ABGB erklären in einem Ehevertrag zwei Personen ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Bis 2018 war es Voraussetzung, dass die Ehepartner verschiedenen Geschlechts sein mussten, seit 2019 ist auch ein Ehevertrag unter gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Auch Eheschließungen mit oder zwischen Personen "diversen" Geschlechts müssten möglich sein, jedoch sind bis dato keine darauf Bezug habenden Gerichtsentscheidungen bekannt.

Das "Ja" will gut überlegt sein

Der Ehevertrag kommt durch die Unterschrift beim Standesbeamten zustande. Im Gegensatz dazu hat ein Verlöbnis keine rechtliche Verbindlichkeit, insbesonders kann nicht der Abschluss der Ehe eingeklagt werden. Allerdings kann der grundlos vom Verlöbnis zurücktretende Teil unter Umständen schadenersatzpflichtig werden, wenn der Andere schon Auslagen im Hinblick auf die Eheschließung getätigt hat.
Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe sind in den §§ 89ff ABGB geregelt. Gemäß § 90 sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, außer er hat Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. Die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen entfällt, wenn das Zusammenleben für einen Teil unzumutbar wäre, etwa auf Grund körperlicher Bedrohung. In diesem Fall besteht auch ein Wegweisungsrecht, bei dem dem gewalttätigen Teil das Verlassen der Wohnung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird.

Treue und Beistand

Die eheliche Treue und die Beistandspflicht sind Begriffe, die der Präzisierung bedürfen. Die Treuepflicht wird durch jede Art geschlechtlicher Untreue verletzt, darüber hinaus aber durch alles, was das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten empfindlich stören kann.
Die Beistandspflicht umfasst sowohl den finanziellen Beistand, als auch den psychischen Beistand in allen Lebenslagen. Seit einigen Jahren bezieht sich die Beistandspflicht in bestimmten Fällen auch auf die Obsorge von Stiefkindern im Zuge von Patchwork-Familien.

Rechte und Pflichten

Bei der Konkretisierung der ehelichen Rechte und Pflichten ist im Einzelfall auf die jeweilige Zumutbarkeit und darauf, was "üblich" und "angemessen" ist, Rücksicht zu nehmen. Je nach Zumutbarkeit kann eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Betrieb des anderen bestehen, beispielsweise bei bäuerlichen Betrieben.
Das Grundprinzip all der vorgenannten Regelungen ist, dass die Ehegatten einvernehmlich vorgehen sollen. So bestimmt § 91 Abs.1 ABGB:

"Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Zur gemeinsamen Lebensgestaltung haben die Ehegatten nach ihren jeweiligen Kräften, also je nach ihren Möglichkeiten, beizutragen.“

Man spricht in diesem Zusammenhang von der "Anspannungstheorie". Dies bedeutet nicht, dass beide Teile in jedem Fall gleich viel beitragen müssen. Es spielt etwa die berufliche Ausbildung, das Alter, aber auch die Gesundheit beider Eheteile eine Rolle. Ausdrücklich geregelt ist, dass auch die Haushaltsführung ein wesentlicher Beitrag zur Lebensgestaltung ist.

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