Halloween: Wenn Streiche zu weit gehen
Verwüstete Blumenbeete oder rohe Eier an Fenstern – auch zu Halloween keine Kavaliersdelikte.
LINZ (jog). "Süßes oder es gibt Saures" – in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist es wieder wieder so weit: Kinder ziehen zu Halloween von Haus zu Haus, fordern Geschenke oder spielen Streiche. So mancher Scherz zieht aber auch rechtliche Konsequenzen nach sich. Ein "Halloween-Spaß" kann sogar ziemlich teuer werden – auch für denjenigen, der "nur" dabei war. Jugendliche können wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung angezeigt werden. In jedem Fall bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt noch die Schadenswiedergutmachung. "In Linz sind wir nur vereinzelt mit Sachbeschädigung konfrontiert. Es ist nicht so, dass hier Banden durch Linz ziehen und alles verwüsten. Aber in dieser Nacht gehen natürlich vermehrt Beschwerdemeldungen ein", sagt Oberst Manfred Rauch vom Stadtpolizeikommando Linz. Die häufigsten Gründe: Lärmbelästigung und rohe Eier an der Hauswand. Die Linzer Polizei setzt an Halloween trotzdem auf zusätzliche Plan-Quadrate. "Wenn Jugendliche erwischt werden, wie sie Hauswände oder Autos mit Eiern bewerfen, müssen sie sich verantworten. Dasselbe gilt für Schmierereien, Steinwürfe gegen Fenster, Verwüstungen von Blumenbeeten, umgeworfene Mülltonnen oder das Anzünden von Briefkästen. Lärmbelästigungen sind ebenfalls strafbare Delikte", sagt Strafrechtsexperte Daniel Winklbauer. Dass diese Streiche auch Folgen für die Gesundheit haben können, zeigt der tragische Fall eines 18-jährigen Linzers genau vor einem Jahr. Nachdem er im Kreis seiner Freunde in der Nähe von Müllcontainern mit Knallkörpern hantiert hatte, stürzte er auf der Flucht vor der Polizei schwer über eine Mauer und blieb seither querschnittgelähmt.
Eltern haften für ihre Kinder
"Sind die Kinder alleine unterwegs, wird je nach Alter und Situation entschieden, ob die Eltern die Verantwortung übernehmen müssen. Eltern können für den Schaden ihrer Kinder zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Aber nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben", so Winklbauer. Wenn man beispielsweise einen unbekannten Sprayer oder Eierwerfer auf frischer Tat erwischt, sollte sein Ausweis erfragt werden. Weigert die Person sich, ihre Identität preiszugeben, dürfe man sie meist festhalten und die Polizei rufen. "Es muss natürlich alles im Rahmen bleiben, ansonsten macht man sich unter Umständen der Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar." Eltern sollten ihre Sprösslinge daher auf dem Beutezug begleiten, insbesondere wenn diese unter sieben Jahre alt sind. Bei älteren Kindern sollten klare Verhaltensregeln und Ausgehzeiten vereinbart werden.
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