Aktion scharf gegen illegales Glücksspiel

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BEZIRK. "Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit zeigen leider, dass in Gastronomiebetrieben, Tankstellenbuffets, Videotheken et cetera vereinzelt nach wie vor Glücksspielautomaten illegal betrieben werden", informiert Bezirkshauptmann Werner Kreisl.
Wie die Bezirkshauptmannschaften Perg und Freistadt laut Kreisl aus einigen Rückmeldungen erfahren haben, wird von Anbietern illegalen Glücksspieles derzeit
vorgegeben, dass das Glücksspielgesetz wegen Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit nicht anwendbar wäre. Dabei handelt es sich laut BH jedoch um eine grundlegend unrichtige Rechtsauskunft.

"Daher werden die Bezirkshauptmannschaften Perg und Freistadt mit der Finanzpolizei in nächster Zeit verstärkt Kontrollen durchführen", erklärt Kreisl. Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde – nach vorheriger Aufforderung zur Einstellung dieser Tätigkeit – gemäß § 56a GSpG an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen.
Parallel dazu sind Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz von der zuständigen Behörde gemäß § 52 Glücksspielgesetz mit Geldstrafen bis zu 60.000 Euro pro Automat zu bestrafen.

Weiters komme es immer häufiger auch zu durchwegs erfolgreichen Unterlassungsklagen der Konzessions- und Bewilligungsinhaber gegen Gewerbetreibende, die Glücksspielautomaten in ihren Betrieben aufstellen bzw. aufstellen lassen. Dies zieht enorme Kosten- und Straffolgen für die beklagten Betreiber/innen illegalen Glücksspieles (Gewerbetreibenden) nach sich.

Glücksspiel: Das Gesetz

In Österreich ist das Glücksspielwesen im Glückspielgesetz (GSpG, BGBl Nr. 620/1989 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 105/2014) geregelt. Die vom Bundesgesetzgeber in diesem Bundesgesetz verfolgten Ziele sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überwachen, um eine effektive und effiziente Zielerreichung sicherzustellen. In ordnungspolitischer Hinsicht ist dabei oberste Zielsetzung der Schutz des einzelnen Spielers.

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist grundsätzlich dem Bund vorbehalten. Es gibt lediglich einige wenige Ausnahmen von diesem Monopol. Eine davon sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, welche konkret von einer Landesregierung bewilligt wurden.
Die Oö. Landesregierung hat diesbezüglich drei Unternehmen eine Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von 1.176 Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt.
Diese sind:
1. Admiral Casinos & Entertainment AG, 2352 Gumpoldskirchen
2. PA Entertainment & Automaten AG, 8054 Graz-Seiersberg
3. Excellent Entertainment AG, 4050 Traun

Glücksspielautomaten oder sonstige Ausspielungssysteme von anderen Anbietern sind als illegales Glücksspiel anzusehen.

Weitere Informationen erhalten Unternehmer entweder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

in Perg (OAR Gerhard Krückl, Tel. Nr. 07262/551-67443) bzw.
in Freistadt (FOI Peter Koller, Tel. Nr. 07942/702-62430),
der Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der Oö. Landesregierung oder bei der Wirtschaftskammer OÖ, Fachgruppe Gastronomie.

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