Frequency: Volksanwaltschaft kritisiert Campingplatzgesetz
Volksanwaltschaft präsentierte dem Landtag ihren aktuellen Bericht. Für problematisch wird unter anderem die Videoüberwachung im Polizeianhaltezentrum St. Pölten erachtet.
ST. PÖLTEN (red). Rund 6.000 Menschen in Niederösterreich wandten sich in den Jahren 2012 und 2013 an die Volksanwaltschaft. Zudem führt die Volksanwaltschaft seit Juli 2012 ihr verfassungsrechtliches Mandat zum Schutz zur Förderung der Menschenrechte wahr und führt mit ihren Kommissionen Kontrollbesuche in Einrichtungen, in denen es zu Freiheitsentzug kommt oder kommen kann, durch. Bisher fanden in Niederösterreich rund 162 meist unangekündigter Kontrollen in Polizeieinrichtungen und Justizanstalten, Pflegeheimen und Krankenanstalten durch, wie die Volksanwaltschaft in ihrem Bericht an den Niederösterreichischen Landtag (Download) mitteilt.
Videoüberwachung im Polizeianhaltezentrum St. Pölten
Bei ihrem dementsprechenden Besuch im Polizeianhaltezentrum St. Pölten rügte die Kommission, dass die Schubhaft nicht in einer offenen Station vollzogen werde, und bemängelte das Fehlen eines geeigneten Ruheraumes für Bedienstete sowie die eingeschränkten Besuchszeiten. Für problematisch erachtete die Kommission zudem die Videoüberwachung der Toilettenbereiche in den Sicherungszellen.
Die kritisierten Punkte sollen nun in einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Innenministeriums und der Volksanwaltschaft behandelt werden. So sollen etwa Aufnahmen der Videoüberwachung nur mehr undeutlich – etwa in verpixelter Form – wiedergegeben werden.
Frequency: Fehlende Regelung im Campingplatzgesetz
Angesichts des Frequency-Festivals übte die Volksanwaltschaft nach ihrem letzten auch im aktuellen Bericht in Hinblick auf die lärmbetroffene Wohnbevölkerung Kritik am Gesetzgeber sowie am Magistrat St. Pölten als vollziehende Behörde. Diesem pflichtet die Volksanwaltschaft bei, dass das NÖ Veranstaltungsgesetz klare Vorgaben für den Nachbarschaftsschutz vermissen lasse. Zudem biete auch das NÖ Campingplatzgesetz keinerlei Handhabe für behördliche Vorkehrungen. Angesichts der hohen Anzahl von Personen, die während des Festivals auf den zur Verfügung stehenden Flächen campieren, bemängelt die Volksanwalscht die für eine behördliche Zuständigkeit fehlenden Regelungen des NÖ Landesgesetzgebers.
Volksanwaltschaft regt gesetzliche Regelung an
Die Anregung der Volksanwaltschaft zur Änderung der Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes nach dem Frequency 2013 seien vom Amt der Landesregierung zurückgewiesen worden. Für eine Sonderregelung für Großveranstaltungen in den jeweiligen Campingplatzgesetzen, wie sie etwa in Tirol, Salzburg und im Burgenland existieren, bestehe kein Bedarf. Bei der Erlassung des geltenden Campingplatzgesetzes sei es in Niederösterreich Absicht gewesen, kurzfristige Zeltlager aus der Regelung zu entlassen, um Parallelregelungen zu vermeiden und einer "letztendlich immer gewünschten Verwaltungsvereinfachung" gerecht zu werden.
Die Volksanwaltschaft stehe der Intention, die Verwaltung zu vereinfachen, nicht ablehnend gegenüber. In diesem Sinne erachtet es die Volksanwaltschaft allerdings als sinnvoll, spezielle Regelungen zu schaffen, deren Anwendungsbereich auf eine temporäre Nutzung und eine Mindestanzahl der nutzenden Personen eingeschränkt ist.
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