Wenn das Christkind das falsche Geschenk bringt
Arbeiterkammer Wien warnt vor Fallen bei Gutscheinen, Umtausch und Internet-Shopping
Alle Jahre wieder steht viele vor der Entscheidung: Gutscheine oder doch ein Geschenk zum Anfassen? Damit es zu keinen bösen Überraschungen unter dem Christbaum gibt die Arbeiterkammer Wien Tipps.
Bei Gutscheinen sind kurze Befristungen verboten. Da es kein Recht auf Umtausch gibt, vereinbaren Sie einen Umtausch sicherheitshalber auf der Rechnung. Beim Online-Shoppen auf das Kleingedruckte achten.
Möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen
„Wer ein Geschenk für Weihnachten einkauft und sich nicht ganz sicher ist, sollte einen möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen“, empfiehlt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. Der Umtausch ist freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Viele Händler räumen aber freiwillig einen Umtausch ein. Das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.
Defekte TV-Geräte müssen Händler bis zu zwei Jahren nach Kauf reparieren
Ist allerdings das Geschenk defekt, haben Konsumenten einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren – etwa Kaffeemaschinen oder TV-Geräte – muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Das kann der Konsument vom Händler verlangen. Es ist ratsam, die Rechnung aufzuheben. „Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Händler geltend“, rät Zgubic.
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Aber: Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind jedenfalls unzulässig, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).
„Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung, muss der Gutschein entweder akzeptiert oder verlängert werden, oder es muss der Kaufpreis des Gutscheins refundiert werden“, sagt Zgubic.
Gutschein-Plattformen im Internet boomen. „Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf“, so Zgubic. „Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen.“
Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen
Wer sich den Einkaufsstress in den Geschäften ersparen möchte, kann seine Geschenke vom Sofa aus shoppen. Konsumenten sollen beim Kauf per Mausklick auf genaue Adress-Angaben achten, speziell bei unbekannten Händlern sowie auf das Kleingedruckte. Auch bei Online-Käufen gilt: Preise vergleichen und Nebenkosten wie Versandspesen beachten.
Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Aber nicht in jedem Fall: Etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.
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