Notar-Tipp: Das Haus bereits zu Lebzeiten übertragen
Wenn Sie Ihr Haus bereits zu Lebzeiten übertragen wollen, können Sie Rechte für sich absichern. In einem sogenannten Übergabsvertrag wird zunächst das Eigentumsrecht am Haus (und allfälliger weiterer Grundstücke) auf Ihren Sohn übertragen, sodass dieser schon zu Lebzeiten als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Wenn Sie die Liegenschaft weiterhin bewohnen möchten, ist in diesem Vertrag ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht zu Ihren Gunsten zu vereinbaren.
Sollte Ihr Sohn schon diverse Räumlichkeiten des Übergabsobjektes bewohnen, ist Ihr Wohnungsgebrauchsrecht auf die von Ihnen ausschließlich bewohnte Wohneinheit einzuschränken. Sinnvoll ist jedenfalls die Aufnahme einer Regelung über die Verteilung der Aufwendungen (Betriebs- und Instandhaltungskosten, …) in den Vertrag.
Manchmal wird auch ein Pflege- und Betreuungsrecht zugunsten des Übernehmers ausbedungen, wobei Sie hier Ihr Notar hinsichtlich richtiger Formulierungen berät. Letztlich ist auch die 5-Jahresfrist des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes zu beachten.
Ihr Notar berät Sie gerne: www.notar.at
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