Burgenländische Firma involviert
Gefälschte FFP2-Masken und Freispruch im Zweifel

- Die Anklage lautete auf schweren Betrug gegen den Geschäftsführer einer burgenländischen GmbH
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Dubiose Geschäfte. Viele Namen. Geflechte und Konstrukte mit mehreren ausländischen Firmen. Nicht gehaltene Versprechungen. Täuschung. Fälschung. Beinhart die Anklage gegen den Geschäftsführer einer burgenländischen GmbH. Es geht um Schutzmasken und einen Schaden von mehr als 600.000 Euro. Der Staatsanwalt wirft dem Beschuldigten während des Prozesses „Ausreden wie Blendgranaten“ vor und verlangt eine Verurteilung. Verteidigung und Angeklagter sehen das anders. Die Richterin im LG Eisenstadt entscheidet: "Freispruch im Zweifel!" Urteil nicht rechtskräftig.
EISENSTADT. Eine burgenländische Firma knüpft über einen Mittelsmann Kontakte zu einem Handelsbetrieb in Deutschland. Beide Unternehmen sind in der Corona-Zeit 2020/2021 um Geschäfte mit Schutzmasken bemüht. Begehrtes aber knappes Gut: die allseits bekannte FFP2-Maske. Weltweit kaum oder aber nur mit Verzögerung verfügbar. Wer zuerst liefern kann, verdient viel Geld. So in etwa die Ausgangsbasis.
Im Vertrauen 600.000 Euro Anzahlung
Die klagende Firma spricht davon, dass sie vom österreichischen Geschäftspartner die Botschaft erhalten habe, dass eine große Menge der Schutzmasken lagernd seien. Es sich um Originale der Firma 3M handelt. Die Produkte in Amerika bzw. United Kingdom produziert worden und diesbezüglich alle Unterlagen vorhanden sind. Zudem sei klar gewesen, dass die Abwicklung, ergo Lieferung, problemlos möglich ist. Deshalb habe man, im Vertrauen auf die Zusagen des burgenländischen Geschäftsführers, hunderttausende Exemplare bestellt und rund 600.000 Euro Anzahlung geleistet.
Fälschungen statt zertifizierte Masken
Schlussendlich aber, so der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der deutschen Firma, nur Teillieferungen erhalten. Sei dauernd vertröstet und mit Ausreden konfrontiert worden. Zudem stellte sich heraus, dass es sich bei den Masken um billige Fälschungen und daher nicht um zertifizierte FFP2-Masken gehandelt hat, die zudem aus China/Hongkong nach Österreich gekommen sind.
"Geschwärzte" Unterlagen
Die Fälschung der Schutzmasken wurde seitens des Angeklagten nicht bestritten, allerdings hätte sich das erst zu einem viel späteren Zeitpunkt herausgestellt, nicht schon während der Vertragsabwicklung. Er selbst habe zum Zeitpunkt der Geschäfte mit der deutschen Firma nicht gewusst, dass es sich um Kopien handelt. Zudem wurde dem deutschen Kunden nie eine Lieferung mit Datum zugesichert. Auch gab es keine Zusagen, die nicht gehalten worden sind usw. Sämtlichen Vorwürfen konterte die Verteidigung stets mit Entgegnungen. Gipfelte in „geschwärzten“ TÜV-Prüfunterlagen, die für die deutsche Firma nicht akzeptabel, für den beklagten Geschäftsführer des burgenländischen Unternehmens aber „logisch aufgrund von Geschäftsgeheimnissen“ waren.

- Mehrstündiger Prozess um Geschäfte mit Schutzmasken endete im Landesgericht Eisenstadt mit "Freispruch im Zweifel".
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Anklage spricht von Schutzbehauptungen
Aussage gegen Aussage. So ging das Hin-und-Her mehr als satte 5 Stunden. Zum Ende der Dauerverhandlung forderte der Staatsanwalt nach umfangreicher „Konstrukts- und Geflechtserläuterung“ über Firmen in der Slowakei, Ungarn und der Schweiz sowie Aufzählung unzähliger Namen involvierter Personen der dubiosen Lieferkette einen Schuldspruch: „Alles nur Schutzbehauptungen und fern der Realität, erst recht in der Geschäftswelt. Nur Ausreden. Viele Behauptungen mit nur einem Ziel, nämlich Verwirrung zu stiften. Und jetzt stellt sich der Angeklagte sogar noch als Opfer dar!“
"Vieles nicht schön!" Freispruch im Zweifel
Die Gegenseite argumentierte zusammengefasst damit, dass sich der Angeklagte nichts zu Schulde hat kommen lassen und forderte einen Freispruch. Nach einer zehnminütigen Beratungszeit des Schöffensenats verkündete die Richterin den doch überraschenden Spruch: „Freispruch im Zweifel“ und begründet das Urteil damit: „Viele Sachen waren hier nicht schön. Aber, im Strafprozess muss das Gericht zu 100 Prozent von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein, sonst ist mit einem Freispruch vorzugehen.“ Da die Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgab, ist das Urteil nicht rechtskräftig.


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