BÜERGERSERVICE in GROSSHÖFLEIN - BEDENKLICHE AMTSFÜHRUNG DES BM!
Der BgM als Dorfkaiser hat die Amtsleitung (AL) angewiesen, daß Akteneinsichtnahmen nur mehr im seinem Beisein erfolgen dürfen. Dabei verkennt er die gesetzlich Lage aus der Gemeindeordnung (GO). Dabei verkennt der BgM die rechtliche Grundlage in der GO, die BürgerInnen das Recht zugesteht, zu den Amtszeiten Einsicht in den eigenen Akt vorzunehmen. Von einer Vorankündigung oder gar Wartezeit bis der Herr BgM von Urlaub oder von sonst woher zurück ist, ist keine Rede in der GO. Dabei ginge nämlich auch der Überraschungseffekt verloren, sodass Schriftstücke leicht aus dem Akt entfernt oder eingefügt werden können, was nachweislich auch des Öfteren vorkommt.
Diese Erfahrung mache ich bei jeder beabsichtigten Akteneinsicht für BürgerInnen, deren Anliegen ich gegenüber der Gemeinde vertreten soll, obwohl sie mich mit einer speziellen Vollmacht hierfür ausstatten.
Erst heute Mittwoch, den 31.05.d.J. wollte ich wieder - ausgestattet mit Vollmacht - Akteneinsichtnahme vornehmen. In gewohnter Übung wurde sie mir wieder von der AL verwehrt mit dem Hinweis: "Der BgM ist auf Urlaub!"
Selbst die Verwehrung zu bestätigen verwehrte sie mit der Begründung: "Dies müsse der BgM bestätigen!" .... der aber auf Urlaub weilt !!! Dabei teile ich de AL aber immer den von mir gewünschten Termin der Einsichtnahme im Voraus mit, damit sie den Akt "vorbereiten" kann.
Dabei ist aber weder die ständige Anwesenheit der AL noch die des BgM erforderlich und in der GO auch nicht vorgesehen. An stattdessen sollten sie eigentlich wichtigere Arbeiten erledigen, zumal sie im Gemeinderat immer über die immense Arbeitslast stöhnen und dafür Personalaufstockung erreichen wollen!!
SO SIEHT BÜRGERSERVICE IN GROSSHÖFLEIN AUS!
Werner Huf
Umweltgemeinderat
§ 17 (1) AVG Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
§10 1) AVG Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.