Schildbürgerstreich beim Parken
In der Zieritzgasse ist die Parkplatzmisere hausgemacht und verärgert die Anrainer.
Obwohl die rechtliche Parksituation in der Zieritzgasse eindeutig ist, stößt die Vorgangsweise der Behörden auf Unverständnis und verärgert die Bewohner. Die Zieritzgasse ist eine Sackgasse, Parkplätze sind nur bedingt vorhanden. Vor rund zwei Jahren wurden Parkflächen zwischen den Baumscheiben eingezeichnet. Allerdings nicht in allen freien Ausbuchtungen, da an bestimmten Stellen der Gehsteig scheinbar grundlos breiter angesetzt ist. Fünf ehemalige Parkflächen fielen dadurch weg.
Strafen an der Tagesordnung
Die Polizei und die Parkraumüberwachung überprüfen seit dieser Zeit genauestens die Einhaltung der Parkordnung – Strafen sind daher an der Tagesordnung. Für Anrainer Ronald Kratzer unverständlich: „In der Sackgasse behindert man durch das Parken in den Ausbuchtungen niemanden und am Ende der Straße gibt es eine offizielle Umkehrmöglichkeit.“
Straßenmindestbreite unterschritten
Die Zieritzgasse ist eine Privatstraße. Da keine Abschrankung vorhanden ist, unterliegt sie der Straßenverkehrsordnung. Diese besagt, dass Parken ohne Markierungen nur dann erlaubt ist, wenn eine Reststraßenbreite von 5,20 m verbleibt. Diese Breite wird in der Zieritzgasse an vielen Stellen unterschritten. Das Parken war daher schon früher an diesen Stellen nicht erlaubt. Die Bodenmarkierung verdeutlicht jetzt, wo legal geparkt werden darf.
Iris Wrana, MA 46 Verkehrsorganisation: „Die Buchten sind als Ausweichmöglichkeit notwendig.“ Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr und Lieferautos brauchen diesen Platz. Für Anrainer Kratzer ist dies jedoch nicht nachvollziehbar: „Auf der Länge der Zieritzgasse hätte wohl eine Ausweichbucht gereicht. Durch weniger breite Gehwege hätte man vier Parkplätze erhalten können.“
Bezirk nicht zuständig
Da die Zieritzgasse eine Privatstraße ist, ist der Bezirk nicht zuständig. Allerdings erklärt Martin Orner, Hausverwaltung EBG Genossenschaft: „Die Zieritzgasse ist keine echte Privatstraße – wir sind für die Errichtung der Straße zuständig, die Magistratsabteilungen für die Durchführung der Verkehrsmaßnahmen.“ Die Errichtung einer Schranke ist nicht möglich.
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