Keine gesetzliche Regelung
Frage nach dem Impfstatus
Ab September gilt Impfpflicht für neues Gesundheitspersonal in Niederösterreich. Die Regelung gilt auch für Schüler der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Praktikanten und Studierende. Doch auch andere Unternehmen möchten den Impfstatus ihrer Mitarbeiter wissen.
Wer ab September in Niederösterreich einen Beruf in der Gesundheitsbranche ausüben will, muss sich impfen lassen. Die Impfpflicht für neue Mitarbeiter im Gesundheitsbereich in Niederösterreich ist fix. Seit 1. September ist eine Corona-Schutzimpfung Voraussetzung für eine Aufnahme in die Landesgesundheitsagentur, die Kliniken sowie Pflege- und Betreuungszentren unter einem Dach bündelt. Die Regelung gilt ab diesem Zeitpunkt auch für Schüler der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Praktikanten und Studierende.
PCR-Test einmal pro Woche
Auch für Bürokräfte im Landesklinikum, die eigentlich keinen Kontakt zu Patienten haben gilt diese Regelung. "Das war für mich kein Thema. Ich war schon im Juni geimpft und deshalb war bei meinem ersten Arbeitstag im September das schon lange erledigt", so Christoph Goll. Im Landesklinikum Hollabrunn haben bereits rund 85 Prozent der Mitarbeiter zwei Teilimpfungen erhalten. Nicht-Geimpfte müssen alle sieben Tage einen PCR-Test machen lassen, dieser wird für die Mitarbeiter im Landesklinikum Hollabrunn angeboten.
Keine gesetzliche Regelung
"Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und unterliegen strengstem Datenschutz. Grundsätzlich kann auch niemand gezwungen werden, Informationen preis zu geben, auch nicht dem Arbeitgeber gegenüber", sagt Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer Hollabrunn Martin Feigl. Eine klare gesetzliche Regelung gibt es nicht.
Umfrage: Wurden Sie vom Arbeitgeber zum Impfstatus gefragt? Stimmen Sie ab: meinbezirk.at/hollabrunn
Eine Testpflicht ist weder im Maßnahmengesetz noch in der Öffnungsverordnung vorgesehen. Wenn Arbeitgeber eine solche einführen möchten - dann ist wohl auch hier im Präventionskonzept zu klären, warum und inwiefern nicht andere gelindere Maßnahmen wie bauliche Maßnahmen etc.. den gewünschten Effekt haben.
90 Prozent geimpft
Die Mitarbeiter in der Stadtgemeinde Retz sind laut Stadtamtsdirektor Andreas Sedlmayer zu 90 Prozent geimpft: "Aus persönlichen Gesprächen kenne ich den Impfstatus meiner Mitarbeiter fast zur Gänze. Auch unsere Helferinnen in den Kindergärten weisen eine gute Impfrate auf. Schriftlich forderten wir nicht die Bekanntgabe des Impfstatus. Da einer unserer Mitarbeiter beim Roten Kreuz ist führten wir bis zur Durchimpfung jeden Freitag Tests durch, nach und nach waren die nicht mehr erforderlich."
Kollegen sind stärkste Richter
Anders handhabt das das Raiffeisen Lagerhaus Holalbrunn-Horn. "Wir wollen den Impfstatus unserer Leute wissen, denn sonst müssen die gesetztlichen Testregeln eingehalten werden. Die Standortleiter sind dafür verantwortlich", erklärt im Bezirksblätter-Gespräch Geschäftsführer Rudolf Grubauer. Es sei allerdings kein Aufnahmekriterium. "Wir legen es jedem Mitarbeiter nahe, sich impfen zu lassen und verfügen über eine sehr hohe Quote. Das liegt natürlich auch daran, dass wir eine eigene innerbetriebliche Impfstraße hatten." Grubauer weiß auch, dass die stärksten Richter bezüglich der Einhaltung der 3G-Regel die eigenen Kollegen sind, denn für 3G-Verweigerer gäbe es wenig Verständnis innerhalb der Kollegenschaft.
Das sagt die Arbeiterkammer
Im COVID-19-Maßnahmengesetz und der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Gesundheitsministers gibt es aber einzelne Regelungen, die auch für den Schutz im Arbeitsbereich relevant sind.
Für besonders volatile Arbeitsorte (Schulen, direkten Kundenkontakt, Parteienverkehr in Behörden und Gerichten) gibt es verschärfte Regelungen.
Bei Arbeitsorten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen muss ein COVID-19 Beauftragter bestellt werden und auch ein Präventionskonzept ausgearbeitet werden und auf die Bedürfnisse der einzelnen Arbeitsstätte zum Schutz der ArbeitnehmerInnen eingegangen werden.
Ob der Impfstatus bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis erhoben werden darf, ist umstritten, hängt aber wohl mit den besonderen Verhältnissen im Betrieb zusammen. Wie ist die Arbeit organisiert, gibt es viele Kundenkontakte, gibt es viele Kontakte der KollegInnen untereinander und so weiter, gibt besondere Vorschriften, die das Arbeitsverhältnis berühren. Solche Kriterien sind maßgebend und müssen auch so schwer wiegen, dass das Recht der MitarbeiterInnen auf Schutz ihrer Daten geringer wiegt als das Interesse des Dienstgebers auf Information.
Arbeitgeber haben ja ihren MitarbeiterInnen gegenüber eine Fürsorgepflicht und auch Schutzpflichten den KundInnen gegenüber.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.