Kein "Kinder-Spiel"
53 Glücksspielautomaten wurden in diesem Jahr bereits beschlagnahmt. Weitere folgen sicher.
TULLN / KORNEUBURG / HOLLABRUNN. "Nach dem Glücksspielgesetz ist die Zugänglichmachung von Glücksspielgeräten, deren Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig ist, verboten", weiß Manfred Baumgartner, Chef der Finanzpolizei.
In Gasthäusern, Tankstellen oder Pubs werden die Glücksspielautomaten immer wieder aufgestellt, was jedoch unter den genannten Bedingungen (siehe "Zur Sache") illegal ist.
"Der Aufsteller sowie alle, die sich im Dunstkreis befinden, machen sich strafbar", warnt Baumgartner, der weitere Kontrollen in den Bezirken nicht ausschließt. Gastwirte fallen oft auf Anbieter herein, die Glücksspielautomaten aufstellen wollen und versichern, allenfalls anfallende Strafen zu übernehmen. Falls diese – oftmals im Ausland etablierten – Anbieter schlussendlich nicht auffindbar sind, ist es für die Wirte nicht lustig. Abgesehen von der behördlich verfügten Beschlagnahmung kann es durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter vorheriger Androhung zu Teilbetriebs- oder Betriebsschließungen kommen. Darüber hinaus haften die Wirte auch für die anfallende Glücksspielabgabe.
Nicht nur im Bereich des Glücksspiels ist das elfköpfige Team im Einsatz: Das Aufgabengebiet reicht von ordnungspolitischen Maßnahmen im Verwaltungsstrafrecht bis hin zur Aufdeckung von steuerlichen Malversationen.
Zur Sache
Das Aufstellen von Walzenspielen ist illegal, und zwar dann, wenn keine Genehmigung vorliegt. Des Weiteren auch dann, wenn weniger als 15 von diesen Glücksspielautomaten aufgestellt sind und diese nicht durch eine Drehkreuzsicherung zugänglich sind.
§ 168 StGb: "Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert ... ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken ... um geringe Beträge gespielt wird. (2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.