Neue Ära im Strafvollzug beginnt

Besonders durch den Elsner-Fall sind die neuen elektronischen Fußfesseln momentan ein großes Thema

Freiheitsstrafen müssen künftig nicht unbedingt in einer Justizanstalt abgesessen werden, auch elektronisch überwachter Hausarrest ist möglich.
Diese Möglichkeit ist vor allem für sozial integrierte Personen gedacht, für die ein Gefängnisaufenthalt schwerwiegende Nachteile nach sich zieht, etwa den Verlust des Arbeitsplatzes. Voraussetzung ist, dass der Straftäter im Inland eine Unterkunft hat und einer Beschäftigung nachgeht, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Aber auch Kandidaten, die nicht beschäftigt sind, kommen in Betracht, wenn sie einen anders gearteten strukturierten Tagesablauf nachweisen: etwa durch Kinderbetreuung.
Die neue Form des Vollzuges gilt nicht nur für die Strafhaft, sondern auch für die U-haft. In diesem Fall hat das Gericht über Antrag des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob die Fortsetzung der U-haft als Hausarrest zulässig ist.
Sexualstraftäter sind zwar nicht grundsätzlich von dieser Regelung ausgenommen, für sie ist jedoch die Anwendung dieser Vollzugsform erheblich erschwert. Voraussetzung ist eine positive Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluisierungsstelle für Sexualstraftäter.
Generell wird ein Zeitplan festgelegt, wonach der Straftäter gewisse Zeiten in seinem Wohnbereich verbringen muss. Er darf diesen nur wegen Arbeitsverrichtung oder sonst notwendiger Ausgänge (z.B. Arztbesuch) verlassen. Ein am Fußgelenk, mit einem Kunststoffband angebrachter Sender kommuniziert ständig mit einer stationären Einheit im Wohnbereich. Verlässt er diesen außerhalb der festgelegten Zeiten, schlägt das Gerät Alarm – natürlich auch, wenn er es vom Fuß entfernt. Während der Abwesenheit ist es jedoch nicht möglich, den konkreten Aufenthaltsort (etwa durch GPS) festzustellen – die bisherigen Pilotversuche durch GPS brachten keine befriedigenden Ergebnisse. Die Justiz erwartet sich eine Entlastung des Strafvollzuges. (mr)

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