Rechtsberatung
Sterbehilfe im Auge des Gesetzes

Seit einem Jahr ist in Österreich Sterbehilfe erlaubt. Ein sensibles Thema mit strengen Regeln und sehr schmalem, gesetzlichen Handlungsspielraum. | Foto: pixabay
  • Seit einem Jahr ist in Österreich Sterbehilfe erlaubt. Ein sensibles Thema mit strengen Regeln und sehr schmalem, gesetzlichen Handlungsspielraum.
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Seit nunmehr einem Jahr ist in Österreich das sogenannte Sterbeverfügungsgesetz in Kraft. Es ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen, straffreie und legale Sterbehilfe.

NÖ. Grund für die Erlassung dieses Gesetzes war die teilweise Aufhebung des § 78 des Strafgesetzbuches: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ In der aktuellen Fassung lautet dieser Satz nunmehr:  "Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist … zu bestrafen.“ Das heißt, die Verleitung zum Suizid ist nach wie vor strafbar, nicht aber die (bloße) Hilfeleistung, sofern sie nach den Voraussetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes vorgenommen wird. Erfolgt die Hilfeleistung anders als nach den Regeln des neuen Gesetzes, ist sie nach wie vor strafbar.

Das sagt das Sterbeverfügungsgesetz

Was ist nun der wesentliche Inhalt des Sterbeverfügungsgesetzes? Sterbehilfe bedeutet, dass man in einer öffentlichen Apotheke ein tödlich wirkendes Präparat erhält. Im Gesetz ist derzeit dafür „Natrium-Pentobarbital“ zugelassen. Es darf von der Apotheke jedoch nur auf Grund einer Sterbeverfügung ausgehändigt werden, und zwar an die sterbewillige Person selbst oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Person, die die gewünschte Sterbehilfe leistet. Denn meist wird die sterbewillige Person nicht mehr selbst imstande sein, sich das Präparat zu besorgen.

Die Sterbeverfügung

Die Sterbeverfügung ist eine Erklärung, in der die sterbewillige Person ihren dauerhaften freien Entschluss bekundet, ihr Leben zu beenden. Gemäß § 6 Absatz 3 Sterbeverfügungsgesetz kann eine Sterbeverfügung „nur eine Person errichten, die 1. an einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit oder 2. an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt.“
Soweit der Gesetzestext. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von medizinischer Seite, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, zu beurteilen.
Liegen eine derartige Krankheit oder ein Leiden vor, so hat der Errichtung der Sterbeverfügung noch eine ärztliche Aufklärung voranzugehen. Sie hat durch zwei Ärzte zu erfolgen, von denen einer eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat. Die Ärzte müssen unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. Das bedeutet, eine Person, die nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, etwa auf Grund von Demenz, kann keine Sterbeverfügung verfassen.

Wartezeiten

Nach erfolgter Aufklärung kann nach einer Wartezeit von zwölf Wochen oder – wenn die Krankheit bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Tod voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten eintreten wird – nach einer Wartezeit von zwei Wochen, bei einem Notar oder der gesetzlichen Patientenvertretung eine Sterbeverfügung verfasst werden. Darin muss die Person, die das Präparat erhalten darf, angeführt sein. Zur „Hilfeleistung bei Selbsttötung“ sei zudem erwähnt, dass dies voraussetzt, dass die lebensbeendende Handlung vom Sterbewilligen selbst vorgenommen wird, da ansonsten eine nach wie vor strafbare Fremdtötung vorliegt.

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