Pächter gegen Chorherren

Runde Zwei in Sachen Pächter gegen Stift Klosterneuburg.

KORNEUBURG/KLOSTERNEUBURG/LANGENZERSDORF (mr). Die Auseinandersetzung zwischen dem Stift Klosterneuburg und dem Ehepaar Bruny aus Langenzersdorf – die Bezirksblätter berichteten – ist um eine Facette reicher geworden. In einem medienrechtlichen Verfahren gegen die Chorherren siegten diesmal die Pächter!
Wie bereits berichtet, schwelt zwischen zahlreichen Pächtern von Stiftsgrundstücken und dem Stift Klosterneuburg ein jahrelanger Streit. Die Pachtverträge werden immer nur auf fünf Jahre befristet abgeschlossen und will der Pächter das von ihm errichtete Haus verkaufen oder auch nur an den Ehegatten oder einen Nachkommen übergeben, akzeptiert das Stift den neuen Pächter nur dann, wenn dieser mit einer saftigen Erhöhung des Pachtzinses einverstanden ist.
Mit ihrer Klage wollten die Brunys die Feststellung, dass es sich um ein unbefristetes Rechtsverhältnis handelt, das dem Mietrechtsgesetz unterliegt, und der Eintritt eines Ehegatten oder Kindes nicht von empfindlichen Zinserhöhungen abhängig gemacht werden kann. Diese Klage wurde vom Bezirksgericht Korneuburg in erster Instanz abgewiesen, über die dagegen erhobene Berufung hat das Landesgericht Korneuburg bislang nicht entschieden – das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

APA-Aussendung des Stiftes Klosterneuburg irreführend
Flugs nach Zustellung des Ersturteils behauptete das Stift in einer APA-OTS Aussendung, dass „jetzt für Pächter und Stift Rechtssicherheit besteht“. Dies bestritten die Ehegatten Bruny und begehrten vom Stift die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wonach diese Pressemitteilung in irreführender Weise unvollständig sei und mangels Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils nicht vom Eintritt einer Rechtssicherheit gesprochen werden könne.

Stift wurde zur
Veröffentlichung verurteilt
Da das Stift dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde es durch das Landesgericht Korneuburg zur Veröffentlichung verpflichtet und gleichzeitig zur Zahlung einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Eine dagegen an das Oberlandesgericht Wien erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die Entscheidung des Landesgerichtes ist daher rechtskräftig.

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