AMS prüft Ergänzungszahlungen

"Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Arbeitsmarktservice die Berechnung der Familienzuschläge für all jene Personen geändert, die auf Basis des geringen Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einen Ergänzungszuschlag auf den Ausgleichszulagenrichtsatz erhalten". erklärt Geschäftsstellenleiter Sepp Musil. Von dieser neuen Rechtssprechung können Personen betroffen sein, die zwischen dem 1. September 2010 und dem 23. Februar 2016 Leistungen des AMS bezogen haben.

Worum geht es genau?
Der Grundbetrag - der Hauptteil des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe - wird unverändert berechnet, hier ändert sich nichts. Bei niedrigen Leistungsbezügen ist der Leistungssatz grundsätzlich auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken und erst dann sind zusätzlich Familienzuschläge hinzuzurechnen. Der Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro pro Tag wird für versorgungspflichtige Kinder gewährt.

Vor dem 24. Februar 2016 wurden zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet und erst danach erfolgte die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz.

"Wir prüfen ab sofort auf Antrag auch Leistungsbezüge zwischen dem 1. September 2010 und 23. Februar 2016 um festzustellen, ob hier durch eine mögliche Berechnungsdifferenz Nachzahlungen erfolgen können", informiert Musil.

Der Antrag kann aber nur zu einer Nachzahlung führen, wenn - im Zeitraum zwischen 1. September 2010 und 23. Februar 2016 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde UND - für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen bzw. Unterhalt bezahlt wurde UND - der Leistungsanspruch für zumindest einen Tag auf Basis eines durchschnittlichen Monatseinkommens zwischen 1.210 und 2.130 Euro bemessen wurde (die Bemessungsgrundlage findet man auf den Mitteilungen des AMS, mit denen die KundInnen über die Zuerkennung der Leistung informiert werden).

Trifft einer dieser Punkte nicht zu, kommt es zu keiner Nachzahlung.

"Da Anträge, die gestellt werden, bei denen aber kein Anspruch auf Nachzahlung besteht, die Bearbeitung jener Anträge verzögert, bei denen ein Anspruch besteht, bieten wir unseren Kundinnen an, sich bei uns zu erkundigen, ob ein Anspruch auf eine Nachzahlung besteht," informiert Musil weiter. Eine weitere Möglichkeit ist, mit Hilfe des Online Ratgebers "Nachzahlung des Ergänzungsbetrages" auf der Homepage des AMS (www.ams.at/nachberechnung) zu überprüfen ob ein Anspruch besteht. Der Antrag kann NUR beim AMS eingebracht werden. Betroffene sollen das ausgefüllte Antragsformular über das eAMS-Konto übermitteln oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringen. In Niederösterreich sind rund 41.500 Personen davon betroffen. Aufgrund der erwarteten Menge kann die Bearbeitung des einzelnen Antrages bis zu einigen Monaten dauern.

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