Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Rechtstipp von RA Mag. Gerhard Franz Köstner Definition der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft: - Länger dauernde eheliche Wohn- wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau. Die wichtigsten Grundsätze: - Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Erben, man kann seinen Partner nur dadurch absichern, in dem man ein Testament zu seinen Gunsten errichtet (Pflichteilsansprüche sind zu berücksichtigen). - Anders als bei Ehegatten ist ein gemeinschaftliches Testament für Lebensgefährten...