Zierpflanze und/oder Suchtgift?
Bei meinem letzten Spaziergang bemerkte ich eine Pflanze, welche mir zuvor noch nie aufgefallen ist. Da es sich um eine schöne Pflanze handelt, habe ich diese Pflanze sofort mit meiner Camera festgehalten, die ich ja immer mit mir führe. Durch Nachfragen habe ich erfahren, dass es sich dabei um eine Cannabispflanze (Wildwuchs) handelt. Diese darfst du sogar bei dir zu Hause im Garten halten.
Anbau von Cannabispflanzen ?
In allen Fällen hängt es davon ab, zu welchem Zweck Cannabis angebaut wird. Strafbar ist nur der Anbau der Cannabispflanze mit dem Vorsatz, durch die Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes “Suchtgift” zu gewinnen. Die Gerichte legen den Begriff “Erzeugung” weit aus. Anbau führt zu einer gerichtlichen Verurteilung, wenn der Richter annimmt, dass rauchbares Material gewonnen werden sollte. Diese Annahme wird selten zu entkräften sein.
Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts (Tetrahydrocannabinol) der Pflanzen.
Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Eine Meldung ist jedenfalls empfehlenswert, um eventuellen Ärger schon im Vorhinein zu verhindern. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen.
Aus der weibl. und der männl. Cannabispflanze gewinnt man das Cannabiskraut. Im Volksmund sagt man dazu: Marihuana , Gras , Minze.
Aus der weiblichen Cannabispflanze gewinnt man das Cannabisharz. Besser bekannt unter: Haschisch, Dope, Schoko
Was ist verboten?
§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig
1.Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
2.Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
3.psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Auch kleinste Mengen (z.B. die Tagesdosis für den Eigenverbrauch) sind nach dem Gesetz verboten.
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