Bezirk Völkermarkt
Grünes Licht für Osterfeuer im Bezirk

- Die Bezirkshauptmannschaft gibt grünes Licht für das Abbrennen der Osterfeuer
- Foto: Pixabay/Reynard1603
- hochgeladen von Kristina Orasche
Das Abbrennen von Osterfeuern ist heuer im ganzen Bezirk Völkermarkt erlaubt.
BEZIRK VÖLKERMARKT. Die Bezirkshauptmannschaft gibt heuer grünes Licht für das Abbrennen von Osterfeuern in der Nacht vom 20. auf den 21. April im Bezirk Völkermarkt.
Osterfeuer anmelden
"Wenn die Wetterlage so bleibt, wovon wir momentan ausgehen, steht dem absolut nichts im Wege", erzählt der Bezirkshauptmann Gert-Andre Klösch. Die Osterfeuer müssen jedoch im Vorfeld bei der Gemeinde angemeldet werden. "Die Osterfeuer im Ortsgebiet müssen spätestens vier Tage vor dem Abbrennen bei der Gemeinde angemeldet werden", erklärt Klösch. Bis spätestens Dienstag, 16. April, müssen die Brauchtumsfeuer heuer angemeldet sein. Außerdem rät Klösch, den Osterhaufen nicht zu früh anzulegen. "Igel suchen oft Unterschlupf in den Häufen. Deshalb sollte man diesen vor dem Anheizen unbedingt nochmals abklopfen, um Tieren, die sich möglicherweise darin befinden auch ein Überleben zu ermöglichen."
Baum- und Holzschnitt
Beim Abbrennen eines Osterfeuers ist weiters auch zu beachten, dass nur trockenes Holz verbrannt werden darf. "Das sind zum Beispiel Baumschnitt und Holzschnitt. Das Holz muss auch unbehandelt sein", erklärt Klösch. Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel etc.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke), dürfen nicht verbrannt werden.
ZUR SACHE:
- Wer in einem bebauten Gebiet ein Osterfeuer entzündet, braucht dafür eine Genehmigung des Bürgermeisters.
- Das Feuer muss spätestens vier Tage vor dem Abbrennen gemeldet werden und eine Person muss als Verantwortliche genannt werden.
- Es dürfen nur biogene Materialien wie zum Beispiel Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub verbrannt werden.
- Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist verboten.
- Um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern, sind Brandbeschleuniger strengstens verboten.
- Osterfeuer dürfen ausschließlich nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden.
- Das Abbrennen darf nur unter ständiger Aufsicht erfolgen.
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