Weg frei! Gericht entfernt Schranke
Nachbarstreit: Gericht verbietet mit einstweiliger Verfügung dem Beklagten, dem Kläger Hauseinfahrt zu versperren.
DOLINTSCHITSCHACH. Wie die Kärntner WOCHE in ihrer Ausgabe vom 16. Februar berichtete, tobt in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg ein skurriler Streit unter Nachbarn. Zur Vorgeschichte: Der gebürtige Deutsche Fritz Liebig kaufte im Mai 2010 in der Ortschaft Dolintschitschach ein Haus. Um die Hauseinfahrt zu erreichen, muss er wenige Meter über einen Privatweg fahren, der wiederum seinem Nachbarn Richard Leopold Tomasch gehört. Nach persönlichen Streitereien soll dieser Liebig die Zufahrt verwehren und untermauerte dies zunächst mit einem „Einfahrt verboten“-Schild, später sogar mit einer Schrankenanlage, was bei Gericht hinterlegte Fotos dokumentieren. Nachdem sich die Nachbarn nicht über die Formalitäten und Konditionen für ein Servitutsrecht einigen konnten, kam der Fall vor das Bezirksgericht Bleiburg.
Einzige mögliche Zufahrtsstraße
Nun gibt es eine einstweilige Verfügung. In dieser hält Richter Franz Boschitz schriftlich fest, dass im Zuge eines Ortsaugenscheins festgestellt wurde, dass „der streitgegenständliche Zufahrtsweg (...) derzeit die einzig mögliche Zufahrtsstraße ist.“ Das Gericht stellt fest: „Durch die Absperrung der Zufahrt (...) können weder der Kläger selbst noch Zusteller (Liebig ist als Selbstständiger auf Lieferungen angewiesen, die Redaktion), Autos wie UPS und Post, insbesondere aber auch nicht Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zufahren, sodass für den Kläger (...) eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vorliegt.“
Der beklagten Partei werden „jegliche derartige weitere Störungshandlungen, insbesondere die Errichtung faktischer Absperrungen auf dem klagsgegenständlichen Weg verboten.“
So weit, so gut ... Aber: „Tomasch hat diese einstweilige Verfügung nicht befolgt, weshalb auf Anweisung des Gerichts ein Fachmann die Schrankenanlage entfernt hat“, berichtet Liebig.
Tomasch kontert: „Ich habe meinen Hauptwohnsitz in Slowenien und das Schreiben nachweislich nicht erhalten. Das Entfernen der Schranke ist eine mutwillige Beschädigung. Mein Anwalt hat bereits Einspruch erhoben!“ Liebig hingegen ist erleichtert, dass „Tomasch in die Schranken gewiesen wurde.“ Nachsatz: „Ich will hier nur in Frieden leben!“ Fortsetzung folgt bei der nächsten Verhandlung …
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