"Jeder darf den Wald betreten"
Was darf man im Wald und was nicht? Bezirksforstinspektor Franz Pikl klärt auf.
WOCHE: Jedes Frühjahr kocht die Diskussion wieder auf: Was darf ich als Bürger im Wald?
PIKL: Im Forstgesetz von 1975 ist geregelt, dass jeder prinzipiell den Wald und Forststraßen zu Erholungszwecken betreten darf. Das ist das Um und Auf. Betreten heißt aber nicht befahren, reiten, zelten oder ähnliches - das darf man nur mit Zustimmung des Waldbesitzers. Waldbesitz ist Privatbesitz und dieser ist rechtlich stark abgesichert. Nicht betreten dürfen im Wald zum Beispiel Kulturflächen oder Lagerplätze werden.
Wie sehen Sie die aktuelle Diskussion um die geforderte Öffnung der Forststraßen für Mountainbiker?
Man muss hier sehr viele Faktoren berücksichtigen. Neben der Beunruhigung für das Wild darf man nicht vergessen, dass der Wald ein Arbeitsplatz ist. Manche Mountainbiker halten sich auch nicht an Wege und fahren querfeldein durch den Wald. Auch muss die Haftungsfrage bei Unfällen geklärt werden, da derzeit der Waldbesitzer für Schäden haften würde. Ich denke, die Lösung kann hier nur in einem Dialog zwischen den Vertretern der Waldbesitzer und dem Tourismus erfolgen. Dass man alle Forststraßen freigibt, kann ich mir nicht vorstellen.
Welche Rechte und Pflichten haben Waldbesitzer?
Sie sind an das Forstgesetz gebunden. Darin steht auch, dass sie bei Arbeiten den Waldboden nur möglichst wenig beschädigen dürfen.
Die WOCHE hat Fotos erhalten, die unter dem Titel "Umweltsünde" einen nach Holzarbeiten zerstörten Waldweg im Bezirk zeigen. Wie beurteilen Sie diese Bilder?
Wenn es ein öffentlicher Weg ist, ist die Gemeinde Eigentümer und Verwalter, aber nicht immer Erhalter des Weges. Dann wäre seitens der Gemeinde der Verursacher aufzufordern, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Aber auch wenn es sich um eine Forststraße handelt, hat der Eigentümer eine Erhaltungspflicht. Auch die Forstinspektion kennt diese Bilder und wir gehen der Sache nach.
Warum arbeitet man mit großen Maschinen wie Harvestern im Wald, wenn sie solche Schäden anrichten können?
Manuelle Holzernte ist teurer und es gibt zu wenig Fachkräfte. Leider richtet sich die maschinelle Holzernte mit Großmaschinen kaum nach dem Wetter, das heißt, es wird auch nach Regen- oder Tauperioden bei aufgeweichten Böden gearbeitet. Bei unzumutbaren Schäden am Waldboden wird ein Strafverfahren eingeleitet und der Waldeigentümer verpflichtet, die Schäden wieder zu beseitigen.
Zurück zu den erholungssuchenden Menschen: Bald beginnt auch wieder die Beeren- und Pilzsaison. Worauf ist zu achten?
Gesetzlich gehört alles, was mit Grund und Boden verknüpft ist, dem Waldbesitzer. Das Sammeln von Beeren und bis zwei Kilogramm pro Tag von Pilzen ist zulässig, außer es sind an den Waldzugängen Verbotsschilder angebracht.
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