Verliebt, verlobt, verheiratet
Rechtliche und emotionale Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft im Wienerwald.
REGION WIENERWALD (mh). Im vorletzten Teil der niederösterreichweiten Bezirksblatt-Serie "Liebe 2018" sprechen wir sowohl mit Paaren, die "in wilder Ehe" zusammenleben, als auch mit jenen, die einen Bund fürs Leben geschlossen haben. Welche rechtlichen Vorteile eine Heirat hat, lesen Sie hier. "Es gibt wieder einen klaren Trend zu mehr kirchlichen Hochzeiten", freut sich Neulengbachs katholischer Pfarrer Boguslaw Jackowski im Gespräch mit den Bezirksblättern. "Nach einem deutlichen Rückgang in den letzten Jahren geht es nun wieder aufwärts." Vor den Behörden haben kirchliche Trauungen jedoch keine Rechtsgültigkeit. Ganz anders schaut es bei einer Heirat vor dem Standesbeamten aus: "Durch eine Heirat entstehen besondere Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten, die in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften nicht bestehen", heißt es in trockenem Juristendeutsch. Unter anderem entstehen die Verpflichtungen zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur "anständigen Begegnung" und zur Leistung von gegenseitigem Beistand.
Mit oder ohne Ring
Ramona (43) und Clemens (37) sehen keinen Grund für einen Ring am Finger. In die Patchwork-Familie brachte die Mutter zwei mittlerweile erwachsene Töchter und einen Sohn aus ihrer ersten Ehe mit. Gemeinsam mit ihrem neuen Lebensgefährten hat sie zwei Kinder, die noch in die Schule gehen. "Wir sehen trotzdem keinen Grund für eine Heirat. Wir haben unser gemeinsames Leben so organisiert, dass wir keinen offiziellen Zettel brauchen", sagen die beiden. Eine eingetragene Partnerschaft sind Birgit (35) und Simone (38) eingegangen. "Bisher war es für gleichgeschlechtliche Paare ja nicht möglich zu heiraten. Ob wir nach dem 1. Jänner 2019 auf eine Heirat upgraden, müssen wir uns noch überlegen", sagt Birgit. In "wilder Ehe" leben Christine (31) und Bernd (36) seit über zehn Jahren. "Heiraten ist uns zu altmodisch und nicht notwendig", sind die beiden überzeugt. "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind ein rechtlich weitgehend unverbindliches Zusammenleben", heißt es dazu von juristischer Seite.
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