Legales Radfahren im Wald

Radfahren im Wald ist verboten – man braucht die Zustimmung des Grundeigentümers. | Foto: panthermedia.net/rubbl
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BEZIRK (ah). Der angenehme und milde Herbst lockt viele Hobbyradler noch nach draußen, auch in den Wald. Doch nicht jedes Waldstück darf durchquert werden. Von den rund 120.000 Kilometern Forststraßen ist nur ein geringer Teil offiziell befahrbar. Die Naturfreunde Österreich und der Verein „Upmove“ fordern daher eine generelle Freigabe von Forststraßen für Radfahrer.

Bislang ist es so, dass markierte Wege von Wanderern und Spaziergängern genutzt werden dürfen, nicht jedoch von Mountainbikern. Einzige Chance: Wenn der Grundeigentümer der Nutzung zustimmt. Wer dies nicht befolgt, muss mit hohen Strafen, zivilrechtlichen Folgen und Haftungsrisiken rechnen. Gegen eine Öffnung der Forststraßen wird häufig mit der Haftung für Grundstückseigentümer beziehungsweise Wegehalter argumentiert.
Andreas Pfaffenbichler, Präsident von „Upmove“, dazu: „In Österreich haftet der Wegehalter nur für grobe Fahrlässigkeit. Das wäre beispielsweise ein gespannter, schwer sichtbarer, nicht markierter Draht. So etwas verbietet aber schon der gesunde Hausverstand.“

Die Naturfreunde Österreich und „Upmove“ fordern in einer gemeinsamen Unterschriftenaktion (www.naturfreunde.at/freie-fahrt) die Gleichstellung von Mountainbikern mit Spaziergängern, wobei die Selbstverantwortung und das Risiko beim Radfahrer liegen und es eine Vorrangregelung für Wanderer geben soll.

Jäger sehen es kritisch
Die Forderung nach einer totalen Öffnung des Waldes für Mountainbiker ist für die Landwirtschaftskammer (LK) völlig kontraproduktiv. Forststraßen seien primär Arbeitsstätten für die Waldbewirtschaftung. „Eine völlige Freigabe der Forststraßen für Freizeitradler ist daher aus Sicherheitsgründen abzulehnen“, verweist Hermann Schultes, Präsident der LK Österreich, auf eine beschlossene Resolution. Auch die örtliche Jägerschaft sieht das sehr ähnlich. „Es würde zu einer weiteren Beunruhigung durch zusätzliche Nutzer kommen. Die Rückzugsgebiete für die Tiere werden ohnehin immer weniger“, so Bezirksjägermeister Johann Priemaier. Er habe grundsätzlich nichts gegen Freizeitaktivitäten, die Natur würde aber auch ihre Ruhe benötigen und der Wald sei nicht grundsätzlich ein Bedienfeld für sportliche Aktivitäten. Priemaier verweist auf die ausgewiesenen Strecken, die es auch bei uns gibt. Was die Haftung und das Grundeigentum betrifft, meint der Bezirksjägermeister: „Es ist ein Eingriff in Privateigentum. Es werden ja auch nicht Haus- und Schrebergärten für Radfahrer geöffnet – und im Prinzip ist es nichts anderes.“

Zur Sache:
¶ In Österreich gehören die Wälder den jeweiligen Grundbesitzern. Der Wald steht der Öffentlichkeit laut
§ 33 des Forstgesetzes aber zu Erholungszwecken zur Verfügung. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann. Forststraßen gehören rechtlich zum Wald. Das Begehen zu Erholungszwecken ist demnach gestattet, das Befahren (mit einem Rad oder Auto) ist ohne Zustimmung des Eigentümers ebenso verboten wie das Reiten und Campieren.

¶ Es gibt drei ausgewiesene Mountainbike-Strecken auf Gründen der Österreichischen Bundesforste AG im Gebiet des Kobernaußer Waldes. Neu ist die Strecke zum Windpark Munderfing. Als gemeinsames Projekt haben Maria Schmolln und St. Johann eine permanente MTB-Strecke angelegt. Eine Broschüre ist in den beiden Gemeindeämtern erhältlich.

Radfahren im Wald ist verboten – man braucht die Zustimmung des Grundeigentümers. | Foto: panthermedia.net/rubbl
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