Die Angler dürfen nicht campieren
Strittiges Landesgesetz regt Fischer auf: Für wildes Campieren kann es Strafen über 3.000 Euro geben.
ST. VEIT (stp). "Wir bezahlen brav unsere Jahressteuerkarte sowie die Fischerkarte und tun auch keinem etwas. Trotzdem werden wir wie Kriminelle behandelt", ärgert sich Michael Ressmann, Obmann der Fischerrunde St. Veit.
Gesetz verbietet campieren
Der Grund: Fischern – im Bezirk und im Rest Kärntens – ist es untersagt am See zu campieren. Konkret spricht Ressmann die Lage am Hörzendorfer See an: "Wir haben sogar vom Grundstücksbesitzer die Zustimmung – trotzdem gilt das als wildes Campieren."
Vom Referat für Bau- und Umweltwesen der BH St. Veit wird auf §15 des Kärntner Naturschutzgesetzes verwiesen. Dort heißt es, dass es in der freien Landschaft, außerhalb von bewilligten Campingplätzen, verboten ist zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. "Wir von der Bezirkshauptmannschaft können uns nur darauf berufen. Die Kontrolle obliegt der Bergwacht – wir werden hauptsächlich aktiv, wenn eine Anzeige vorliegt", so Sachbearbeiter der BH, Heinz Hochsteiner. Im Zuge amtswegiger Verfahren kann es jedoch auch direkt zu Kontrollen durch die BH kommen.
Stärkere Kontrollen
Von Seiten der Bergwacht kennt man die Situation am Hörzendorfer See: "Wir sind angewiesen vor allem am Hörzendorfer See stärker zu kontrollieren. Wir sind aber hauptsächlich auf Aufklärung bedacht und zeigen nicht gleich an", meint Bergwacht-Bezirksleiter Reinhold Grayer. Zudem fügt er hinzu: "Oft bekommen wir anonyme Hinweise – darauf müssen wir auch reagieren." Dabei geht es rein um die Zelte. "Wir haben noch nie Probleme mit Müll am Hörzendorfer See gehabt", so Grayer.
Für Fischer Michael Ressmann ist die aktuelle Gesetzeslage jedoch eine Zumutung: "Es heißt, dass das Gesetz hart ausgelegt wird. Für mich bedeutet das, dass die Bergwacht entscheiden kann, was genehmigt ist und was nicht."
Eine Strafe nach einer Anzeige würde übrigens teuer werden: Bis zu 3.630 Euro bei Vorliegen erschwerender Umstände und bis zu 7.260 Euro bei Wiederholungsfällen.
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