Registrierkasse: Direktvermarkter fordern praktikable Umsetzung
Obmann Johann Höfinger: Umständliche Erfassung für Bauernläden gefährdet Gemeinschaftsverkauf auf Dauer
SIEGHARTSKIRCHEN / NÖ (red). Ein Großteil der bäuerlichen Direktvermarkter ist von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen. Die damit verbundene zeitliche und finanzielle Belastung führt dazu, dass die Direktvermarktung in vielen Fällen aufgegeben wird. Gerade der gemeinschaftliche Verkauf ist massiv gefährdet. Das gemeinsame Verkaufen in einem Bauernladen ist effizienter für alle Beteiligten, da nicht jeder Landwirt immer selbst verkaufen muss. „Registrierkassenanbieter bedienen derzeit nur die Standardanforderungen, Lösungen für Bauernläden sind noch nicht am Markt. Für den Gemeinschaftsverkauf gibt es zwar theoretische Möglichkeiten, aber die sind in der Praxis untauglich“, so der Obmann der niederösterreichischen Direktvermarkter“, Johann Höfinger.
„Positive Errungenschaften wie gesicherte Nahversorgung, Arbeitsteilung der Direktvermarkter oder Klimaschutz werden in Frage gestellt. Konsumenten können in einem Bauernladen ihre Einkäufe erledigen und müssen nicht von Hof zu Hof fahren, was zu unnötigen Zeit- und Umweltbelastungen führt“, so Höfinger weiter.
Der Verband für bäuerliche Direktvermarkter NÖ stellt daher folgende Forderungen:
§ Die Erfassung in einer gesicherten Registrierkassa beim Mitverkauf für andere Landwirte soll ohne Nacherfassung möglich sein.
§ Wenn eine Registrierkassa vorhanden ist, unterliegt diese ab 2017 dem Manipulationsschutz, sodass ohnehin gesicherte Daten vorhanden sind. Werden die eingenommenen Beträge dem jeweiligen Landwirt überwiesen, ist dieser Vorgang auch nachvollziehbar. Es gäbe also keine Möglichkeit, zu „schwindeln“, alles liegt auf!
§ Gesonderte Umsatzgrenzenberechnung für Umsätze im Freien – die Grenze von 30.000 Euro Umsatz soll nur für Umsätze im Freien gelten und von den Umsätzen im Gesamtbetrieb isoliert betrachtet werden.
§ Die Umsätze im Zuge der „Kalten-Hände-Regelung“ sollen bei der Berechnung der 7.500 Euro Barumsatzgrenze ausgeklammert werden. Da die Umsätze vom Markt mit den Umsätzen vom Hof zusammengezählt werden, kann es vorkommen, dass ein Direktvermarkter für einen Umsatz beim Ab Hof–Verkauf von 2000 Euro registrierkassenpflichtig wird!
§ Straf-Freiheit bei Nichterfüllung der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht für das gesamte Jahr 2016: Damit wäre angemessen Zeit, ausgefeilte technische Lösungen zu finden und bei Härtefällen in der Praxis über Änderungen der Bestimmungen nachzudenken.
„Die Direktvermarkter sind wichtige Nahversorger im ländlichen Raum, regionale Produkte sind gefragt wie nie zuvor – aber wenn es keine Vereinfachungen für die Bauern gibt, wird es immer weniger Direktvermarkter geben“, bringt Höfinger die Problematik auf den Punkt.
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