Erntehelfer: Das ist zu beachten

Wolfgang Ebert: „Wer Erntehelfer aus Drittstaaten beschäftigen will, muss eine Bewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen." | Foto: NÖGKK
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Herbstzeit ist Erntezeit. Das bedeutet viel und harte Arbeit auf den heimischen Feldern. Einige Betriebe holen sich Unterstützung durch Erntehelfer. Was muss ich beachten, wenn ich mir Hilfskräfte bei der Ernte hole? Welche Bewilligungen und Anmeldeformalitäten sind einzuhalten? Diese und ähnliche Fragen werden an die Fachleute der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) zurzeit oft gestellt.

NÖGKK-Service-Center-Leiter Wolfgang Ebert: „Wer Erntehelfer aus Drittstaaten beschäftigen will, muss eine Bewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen. Denn Erntehelfer sind laut Gesetz Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen erteilt wurde.“ Aus Sicht der Sozialversicherung gelten derartige Erntehelfer als Dienstnehmer - sie sind kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert, jedoch von der Pensionsversicherung ausgenommen.

Arbeitsmarktöffnung

„Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren gilt für Arbeitnehmer aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit“, erklärt Wolfgang Ebert. Folglich ist für diese Personen keine Erntehelferbewilligung mehr notwendig, sie müssen, wie österreichische Erntehelfer, entweder als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter oder im gewerblichen Bereich als Arbeiter vollversichert werden.

Ebert: “Als pensionsversicherungsfreie Erntehelfer können lediglich Personen aus Kroatien (noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit) und Staatsangehörige von Drittstaaten angemeldet werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden.“ Neben einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS ist das Beschäftigungsausmaß entscheidend – dieses muss mindestens durchgehend 20 Wochenstunden betragen. Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht möglich, d. h. das monatliche Entgelt muss über 405,98 Euro liegen (Geringfügigkeitsgrenze 2015).

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