Schwere Verletzung eines Kleinkindes mit Todesfolge oder doch Folter?
Leonie, das kleine Mädchen, das von seinem Vater verbrüht und von beiden Eltern wimmernd liegen gelassen wurde, ist am Montag den 10.11.2014 mittags im SMZ Ost gestorben. Zeitgleich lässt sich die Politik im Parlament feiern, 6 von 44 Artikel der UN-Kinderrechtskonvention seit 3 Jahren - wie man sieht, ist es totes Recht. Das Jugendamt hat vor 2 Jahren in dieser Familie bezüglich Leonie alles in Ordnung befunden. Es ist anzunehmen, dass Leonie seit längerem schwerst misshandelt wurde. Der Strafrahmen des §92 StGB: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen beträgt nur bis zu 10 Jahren. Eine Spekulation: Würde man diese Tat aber unter den Folterparagrafen stellen, also beispielsweise dem Verbot der Folter oder unmenschlicher, grausamer oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zuordnen, das in Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich garantiert ist, so wäre der Strafrahmen ein anderer. Man könnte doch auch §312 StGB anwenden: Zitat: "(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."
Die Bürgerinitiative Kinderrechte fordert sofortige Übernahme der gesamten Kinderrechtskonvention, Kontrolle, Transparenz und Reform der Jugendwohlfahrt, Bildung eines Ausschusses zu fremduntergebrachten Kindern, sowie Umsetzbarkeit und Einklagbarkeit der Kinderrechte und wirksame Beschwerdemöglichkeit.
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