Unterschiede: Gewährleistung und Garantie
Wissen ist Trumpf – wertvolle Tipps für VerbraucherInnen aus dem Konsumentenschutz
Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden von Konsumentinnen und Konsumenten sehr oft verwechselt und führen nicht selten zu Irritationen.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist, das heißt, dass man immer darauf zurückgreifen kann, auch wenn der Unternehmer nicht einverstanden ist. Wohingegen die Garantie vom Unternehmer freiwillig eingeräumt werden muss, um in den Genuss der Garantie überhaupt zu kommen!
Ein Recht auf Gewährleistung und damit ein Recht auf kostenlose Verbesserung oder Austausch der Sache bzw. Preisminderung oder Rücktritt haben Sie nur dann, wenn die Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Mangelhaft ist eine Sache oder Leistung dann, wenn Sie nicht die Eigenschaften, die vertraglich vereinbart wurden oder die man gewöhnlich voraussetzt, ausweist.
Fristen beachten!
Die Fristen betragen bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe. Wird innerhalb von sechs Monaten ein Mangel geltend gemacht, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war, wird der Mangel nach sechs Monaten geltend gemacht, muss der Konsument beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.
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