VORSCHREIBUNG KANALBENÜTZUNGSGEBÜHREN - AUFSICHTSBEHÖRDE GIBT UMWG HUF RECHT!
RECHTSWIDRIGE VORSCHREIBUNG KANALBENÜTZUNGSGEBÜHREN 2014 - MG GROSSHÖFLEIN!
Auch bei der Ermittlung der Berechnungsflächen für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren, musste UWGR Huf, viele Mängel feststellen, wofür der Bevölkerung der MG Großhöflein, rechtswidrig Geld abgeknöpft wird!
RECHTSAUSKUNFT - Bgld. Landesregierung - Gemeindeabteilung!
Das Bgld. KAbG wurde mit LGBl. Nr. 72/2013 letztmalig novelliert. Gegenständliche Novelle wurde im Landesgesetzblatt am 02.12.2013 kundgemacht und trat mit 02.01.2014 in Kraft. Gesetze gehören ab dem Zeitpunkt der Kundmachung zum Rechtsbestand des jeweiligen Landes. Demnach war die Novelle zum Bgld. KAbG ab dem 02.12.2013 Rechtsbestandteil des Landes Burgenland.
Die Marktgemeinde Großhöflein hat mit Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2013 die Kanalbenützungsgebühren für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen. In der bezughabenden Verordnung wird als Rechtsgrundlage die Novelle des KAbG, LGBl. Nr. 72/2013, angeführt, sodass die Verordnung auf Grundlage der Novelle des Bgld. KAbG beschlossen wurde und somit nicht rechtswidrig ist.
Da sich durch die Neuerlassung der Verordnung betreffend Kanalbenützungsgebühren auch die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung geändert hat, sind neue Bescheide zu erlassen. Die mit Schreiben vom 26.11.2014 vorgelegte Vorschreibung der Marktgemeinde Großhöflein entspricht nach Ansicht der ho. Behörde eher nicht vollinhaltlich den Erfordernissen eines Bescheides. Jedoch wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der VwGH zur Annahme des Vorliegens eines Bescheides keine strengen Voraussetzungen verlangt.
Die wesentlichen Bestandteile eines Bescheides sind demnach lediglich die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde, die Erkennbarkeit des Empfängers, der Spruch und die Unterschrift der Behörde. Nach Ansicht der ho. Behörde ist im gegenständlichen Fall der Spruch, also der normative Gehalt des Bescheides fraglich, zumal die gesetzlichen Grundlagen nicht erkennbar sind. Zwar sind die Berechnungsgrundlagen der Kanalbenützungsgebühr angeführt, jedoch geht aus der Vorschreibung nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage sich diese stützt.
Sofern tatsächlich alle Kanalbenützungsgebühren für das erste und zweite Halbjahr 2014 bereits bezahlt wurden, wäre der gegenständliche Mangel dadurch zu sanieren, dass nachträglich entsprechende Bescheide erlassen werden.
Die Wahrung des Parteiengehörs ist im Rahmen des Bundesabgabenverfahrens ein essentieller Grundsatz, der es den Parteien ermöglichen soll, ihre Interessen wahrzunehmen und im Ermittlungsverfahren zu dem festgestellten abgabenrelevanten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sofern dieser Grundsatz nicht eingehalten und auch den Parteien bei der Vermessung der Berechnungsflächen nachweislich keine Möglichkeit der Stellungnahme geboten wurde, ist vor der Neuerlassung der Bescheide betreffend Kanalbenützungsgebühr den Parteien Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.
Zahl: 2/GI.GROSSHOEFL-10041-1-2014 - Bgld. LR - Gemeindeabteilung
Werden auch die "ANLIEGERLEISTUNGEN IN DER MG GROSSHÖFLEIN RECHTSWIDRIG" vorgeschrieben?
Die Rechtauskunft darüber liegt dem UWGR HUF vor und er wird die Ortsbevölkerung der MG Großhöflein umfassend informieren.
Durch diese Vorgangsweisen, werden in der Amtsverwaltung unnötige, zusätzliche Zeitressourcen verplempert und verursachen unnötige Verwaltungskosten.
Unnötigerweise, müssen diese Kosten wieder vom Steuerzahler bezahlt werden.
Werner Huf
Umweltgemeinderat der
MG Großhöflein
Email: werner.huf@aon.at
Mobil: 0650/2271958
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