Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept
BM Heidenreich und die Amtsleiterin ignorieren die gesetzliche, jährliche Informationspflicht an den Gemeinderat - KG Großhöflein!
Die letzte Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept der MG Großhöflein für den Kindergarten wurde dem Gemeinderat im Jahre 2017 zur Kenntnis gebracht.
Für die Jahre 2018 bis 2022 hat Herr BM Heidenreich und seine Amtsleiterin diese wichtige und entscheidende Unterlage für den Gemeinderat - wie gesetzlich dokumentiert - vorenthalten und somit rechtswidrig das Informationsrecht des gesamten Gemeinderates missachtet.
Missbrauch der Amtsgewalt durch Herrn BM Heidenreich und seiner Amtsleiterin?
Auch Herr BM Heidenreich und seine zuständige Amtsleiterin haben diese jährliche Informationspflicht an den Gemeinderat wissentlich und bewusst ignoriert.
Die Fachabteilung der Bgld. LR (Kinderkrippe und Kindergarten) - politisch und die dafür verantwortliche Frau LRin Mag.a (FH) Daniela Winkler - dürften die "inakzeptablen und jahrelangen, anhaltenden Problemsituationen in unseren Kindergarten" nicht wahrnehmen und vielleicht auch politisch unterstützen.
Überschreitungen der Kinderhöchstzahlen in der Kinderkrippe und in den Kindergartengruppen:
Höchstanzahl Kinder in der Kinderkrippe: 15 Kinder
Höchstanzahl Kinder pro Kindergartengruppe: 25 Kinder
Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt.
Überschreitung der Höchstanzahl in der Kinderrippe:
In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechtsträger hat zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, der Landesregierung ein Konzept für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Ausnahmebewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 31 Abs. 3. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs.
Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Kindergartenjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Gesetzeskonformer Personaleinsatz zum Wohle unserer Kinder im KG Großhöflein:
Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Last not least: die Mängel uns Miseren im Kindergarten Großhöflein dürften Herr BM Heidenreich und seiner AL egal sein.
Mit der Menge und Fülle an Verantwortungs- und Gleichgültigkeit, können wir Herrn BM Heidenreich nur den "Rücktritt als BM" empfehlen, zum Wohle der Eltern und deren Kindern im KG Großhöflein.
Es gilt für alle die Unschuldsvermutung!
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