Sabotage im Glockenturm: 30.000 Euro Schaden
Als Dompfarrer Mag. Josef Prikoszovits am Pfingstmontag die Glocken einschalten wollte, gaben diese keinen Laut von sich. Bei einer Nachschau im Kirchturm wurde festgestellt, dass eine der Glocken aus ihrer Befestigung geschleudert worden war.
EISENSTADT (sz). Wie die Ermittlungen der Polizei ergaben, hatte ein 21-jähriger Uhrmacher aus Niederösterreich den Dompfarrer in den letzten drei Monaten mehrmals ersucht, den an sich nicht öffentlich zugänglichen Turm zu besteigen. Der junge Mann hat diese Gelegenheiten genützt, um den Schwenkradius zweier Glocken schrittweise zu verändern. Dadurch lockerten sich die Befestigungen, bis eine der Glocken schließlich herausgeschleudert wurde und sich beim Absturz in den massiven Eisentraversen verfing, die zur Sicherheit eingebaut worden sind.
Teurer Spaß
„Der Täter war sofort geständig“, weiß Major Günter Hauer vom Stadtpolizeikommando: „Er hat angegeben, die Radien zuletzt wieder zurückgestellt zu haben. Die Befestigungen waren aber offenbar schon so locker, dass eine der Glocken abgestürzt ist“, so der Kriminalist.
Laut Urteil eines Sachverständigen wird die Reparatur um die 30.000 Euro kosten. Dem Täter droht zudem eine Verurteilung wegen schwerer Sachbeschädigung (siehe unten).
Der Turm wurde bis zur Behebung des Schadens aus Sicherheitsgründen gesperrt. Wann mit der Reparatur begonnen werden kann und wie lange sie dauert, ist derzeit noch nicht bekannt. Die Gläubigen müssen bis dahin jedenfalls auf das gewohnte Geläute verzichten.
>> Zur Sache
Sachbeschädigung
Neben Diebstahl und Betrug zählt die Sachbeschädigung zu den am häufigsten begangenen Straftaten.
„Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“, lautet der § 125 des Strafgesetzbuches.
Schwere Sachbeschädigung
Beschädigungen an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist oder einen Schaden von über 3.000 Euro übersteigen sind laut § 126 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wer durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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