Blöchl & Frank
Ennser Steuerexperte gibt Tipps zum Jahresende
Steuerexperte Michael Frank aus Enns erklärt, worauf Unternehmen und Private zum Jahresende achten sollen.
ENNS. "Wie in jedem Jahr ist bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften unbedingt zu prüfen, ob genügend Wirtschaftsgüter angeschafft wurden, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von maximal 13 Prozent der Einkünfte voll auszunützen", sagt Steuerberater Michael Frank von der Kanzlei Blöchl & Frank in Enns. Bestehen keine sinnvollen Investitionsmöglichkeiten, so bieten sich Investitionen in Wertpapiere an.
Teuerungsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Bei Neuinvestitionen in das Sachanlagevermögen könnte bei Inbetriebnahme noch im Jahr 2022 grundsätzlich die degressive Abschreibung von 15 Prozent genützt werden. Es gelte aber zu bedenken, dass es ab dem Jahr 2023 für Neuanschaffungen einen Investitionsfreibetrag von 10 Prozent und bei besonders ökologischen Investitionen von 15 Prozent gibt, der wie eine zusätzliche Abschreibung im Jahr der Anschaffung wirkt. Es kann daher durchaus Sinn machen, für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auf Wertpapiere zurückzugreifen, und für die Investitionen im Sachanlagevermögen ab 2023 den Investitionsfreibetrag zu nützen. "Durch die sogenannte Teuerungsprämie kann man sich im Jahr 2022 bei seinen Mitarbeitern mit bis zu 3.000 Euro steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei bedanken", informiert Frank.
Vorsteuer für PV-Anlagen
"Betreffend Photovoltaikanlagen wurde eine Steuerbefreiung derart geschaffen, dass bei Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 25 kWp eine Einspeisung von bis zu 12.500 kW/h steuerfrei möglich ist. Unabhängig davon kann für die Anlage grundsätzlich Vorsteuer beansprucht werden", so der Wirtschaftsprüfer.
Die hohen Strompreise könnten außerdem dazu führen, dass durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung begründet wird, die bei Frühpensionisten auch zum Entfall des Pensionsanspruches führen kann. Die Grenze für die Pflichtversicherung liegt im Jahr 2022 bei 5.830,20 Euro.
Arbeitnehmerveranlagungs-Antragsfrist für 2017 läuft aus
Die Arbeitnehmerveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Mit 31. Dezember 2022 läuft demnach die Antragsfrist für 2017 aus. "Bestehen keine Sondersachverhalte, ist es aufgrund des Entfalls der Absetzbarkeit der Topfsonderausgaben – Versicherung, Wohnraumschaffung, etc. – ab 2021 oftmals gar nicht mehr nötig, eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben." Kirchenbeiträge oder Spenden werden vom Finanzamt im Sinne einer antragslosen Veranlagung automatisch berücksichtigt.
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