Bauern und Förster im Clinch
BEZIRK. Wald und Landwirtschaft bedrängen einander nicht erst seit heute. Im Gegensatz zu den Zeiten vor der Satellitentechnik lassen sich heute Veränderungen beim Waldbestand bildlich und detailliert dokumentieren. Am NÖ Atlas unter http://atlas.noe.gv.at kann jede Parzelle unter die Lupe genommen und mit den Satellitenbildern aus den Jahren 1999 bis heute verglichen werden.
"In der Landwirtschaft gibts halt wie überall schwarze Schafe und es kommt immer wieder vor, dass ein Bauer seinen Acker um eine Furche verbreitert", sagt Heinrich Steindl, Forstsekretär des NÖ Waldverbandes.
Aus einem schmalen Streifen wird ein breiter und so wird der an das Feld angrenzende Waldbestand systematisch verschmälert. Waldbesitzer wenden sich immer wieder in dieser Angelegenheit an den Waldverband und erstatten bei der Forstbehörde des Bezirks Anzeige. "Wenn ein Bauer im Ort anfängt, ziehen dann oft die anderen nach", erklärt Steindl den Schneeballeffekt. Laut Forstgesetz muss Wald Wald bleiben, daher sind jene Missetäter dazu verpflichtet, wieder aufzuforsten. "In Hausbrunn musste ein Landwirt sogar Erde aufführen, weil die Bäume durch das Beackern des Waldrandes umgekippt sind", nennt Steindl ein Beispiel.
Auch die Ränder der Windschutzgürtel werden stellenweise von übereifrigen Landwirten "angeknabbert". Laut Forstexperten ist damit das gesamte Ökosystem der Windschutzgürtel bedroht, denn die Strauchreihen, die den Bäumen vorgelagert sind, erfüllen eine Schutzfunktion und müssen erhalten bleiben.
Forstgesetz
Das österreichische Forstgesetz besagt dass Wald Wald bleiben muss. Wird er weggeräumt, muss aufgeforstet werden. Zuständig ist der Grundeigentümer. Die Kosten, die ihm durch illegale Rodung und Aufforstung enstehen, kann dieser nur über eine zivilrechtliche Klage einfordern. Auch über seinen eigenen Wald kann der Besitzer nicht völlig eigenmächtig verfügen. Rodet er ihn ohne Genehmigung, erhält er einen behördlichen Aufforstungsauftrag. Das Forstgesetz enthält eine Liste von regional genehmigten Baumarten. Wald darf zum Beispiel nicht in eine Obstplantage umgewandelt werden. Ob Wertholz oder Hackschnitzelholz bleibt im Ermessen des Waldbesitzers und ist meist eine wirtschaftliche Entscheidung.
Wird Acker- und Waldfläche umgewandelt, ist dagegen keine Bewilligung notwendig, sofern alle erforderlichen Auflagen erfüllt werden.
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