Warten aufs Mittelzentrum

Im Herbst 2010 hoffte man noch auf eine Beschlussfassung bis Ende des Jubiläumsjahres „80 Jahre Stadtgemeinde Ferlach“. Jetzt im März ist die Erhebung Ferlachs zum Mittelzentrum noch immer nicht unter Dach und Fach. Und damit ist es immer noch nicht möglich, neuen Betrieben Bauvorhaben oder Erweiterungen zu genehmigen, da das Höchstmaß der insgesamt zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen auf 3.400 m2 beschränkt ist. „Die Erhebung Ferlachs zum Mittelzentrum wurde im Wirtschaftsausschuss und im Landtag einstimmig beschlossen. Am Zug ist jetzt LH-Stv. Uwe Scheuch, der einer bereits seit Jänner vorliegenden Verordnung nur zustimmen müsste“, drängt ÖVP-Bezirksparteiobmann Thomas Goritschnig auf den abschließenden Schritt. Mittels Online-Blog will er nun Druck machen: „Es ist mir ein Rätsel, warum man nicht handelt, wenn man den Schlüssel für die wirtschaftliche Entwicklung praktisch in die Hände gelegt bekommt.“

Auch Bgm. Ingo Appé „wartet schon hart“. „Ich habe Anbieter, die Geschäfte bauen wollen und auf Dauer kann man sie nicht hinhalten.“ Es gehe auch um eine Modernisierung des Hauptplatzes. „Da muss eine Belebung passieren, Geschäfte stehen leer“, drängt Vize-Bgm. Johann Werdinig (FPK) auf eine Lösung. ÖVP-StR Sven Skjellet will sich zusammen mit Werdinig um einen Termin bei Scheuch bemühen: „Ich möchte eine sachliche Antwort, warum es sich zieht.“

Die WOCHE fragte im Büro von LH-Stv. Scheuch nach: Man sei „mit der Ausarbeitung einer adäquaten Lösung befasst“, könne allerdings noch nicht sagen, wann mit einem Abschluss zu rechnen ist. Ein breiter Konsens müsse her, denn wird Ferlach zum Mittelzentrum erhoben, kämen sicher auch andere Gemeinden, die Anspruch darauf hätten.
„Ich kenne keine andere Stadt, wo das Thema war“, so Skjellet. Goritschnig: „Das ist nur eine Formalität, die Änderung der Anlage der Verordnung ist keine schwierige Sache.“

Änderung:
Geändert werden müsste die Anlage der Verordnung für das Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, und zwar so:
• Erhebung zum Mittelzentrum;
• Festlegung des Höchstmaßes an insgesamt zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen für Einkaufszentren mit 6.000 bis 7.000 m2.

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