Pächter weiter gegen Stift

Foto: Pelz

KLOSTERNEUBURG/KORNEUBURG (mr). Mit ihrer ursprünglichen Klage wollten die Brunys die Feststellung, dass es sich um ein unbefristetes, dem Mietrechtsgesetz unterliegendes Rechtsverhältnis handelt und der Eintritt eines Ehegatten oder Kindes in den Vertrag nicht vom Gutdünken der Chorherren und von empfindlichen Zinserhöhungen abhängig gemacht werden kann. (siehe Kasten). Diese Klage hat das Bezirksgericht Korneuburg in erster Instanz abgewiesen; über die dagegen erhobene Berufung hat das Landesgericht Korneuburg bislang nicht entschieden – das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

APA-Aussendung irreführend
Flugs nach Zustellung des Ersturteils behauptete das Stift in einer APA-OTS Aussendung, dass nach dem Urteil des Bezirksgerichtes „jetzt für Pächter und Stift Rechtssicherheit besteht“. Dies bestritten die Ehegatten Bruny und begehrten vom Stift die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wonach diese Pressemitteilung in irreführender Weise unvollständig sei und mangels Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils nicht vom Eintritt einer Rechtssicherheit gesprochen werden könne.
Da das Stift dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde es über Antrag der Pächter durch das Landesgericht Korneuburg zur Veröffentlichung verpflichtet und gleichzeitig zur Zahlung einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt.

Stift zur Veröffentlichung verurteilt
Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab ein Dreirichtersenat des Oberlandesgerichtes Wien mit Beschluss vom 5. Jänner nicht statt. Die Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg ist (im Gegensatz zu der des Bezirksgerichtes) daher rechtskräftig.
Ungeachtet dessen behaupten die Chorherren auf der Stiftshomepage Presse/Pressemitteilungen/Seite 3 weiterhin: „für Pächter und Stift besteht nun Rechtssicherheit“ und verkünden: „Wir sind froh, dass sowohl für unsere Pächter als auch für uns nun Rechtssicherheit besteht.“

ZUR SACHE
Pächter gegen Stift Klosterneuburg

Wie berichtet schwelt zwischen zahlreichen Pächtern von Stiftsgrundstücken ein jahrelanger Streit. Die Pachtverträge werden immer nur auf fünf Jahre befristet abgeschlossen und will der Pächter das von ihm errichtete Haus verkaufen oder auch nur an den Ehegatten oder einen Nachkommen übergeben, akzeptiert das Stift den neuen Pächter nur dann, wenn dieser mit einer saftigen Erhöhung des Pachtzinses einverstanden ist. Kommt keine Einigung zustande, ist der bisherige Pächter sogar vertraglich verpflichtet, das Gebäude abzutragen, ansonsten geht es entschädigungslos ins Eigentum des Stiftes über.

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