Neue "Begegnungszone": Alle Verkehrsteilnehmer sind gleichberechtigt

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Fußgänger schlendern zum Kirchenplatz, Radler überholen sie, Autofahrer zuckeln geduldig hinter allen her. Das ist neu in der Marktgemeinde Gumpoldskirchen: Eine Begegnungszone in der Kirchengasse, in der alle Verkehrsteilnehmer absolut gleichberechtigt sind. Eine entspannte Atmosphäre soll diesen schönen Ortsteil künftig prägen, den Heurigenbesucher und Kirchgänger ebenso wie Besucher von Veranstaltungen am Kirchenplatz sowie Touristen frequentieren. Sowohl unsere älteren Mitbürger, häufig schon auf den Stock oder gar das Elektromobil angewiesen, als auch die jüngeren, oft mit Kinderwagen und/oder Kleinkindern mit Bobbycar unterwegs, sollen sich hier weitestgehend ungestört bewegen können, denn die Autofahrer nehmen Rücksicht.

In der Begegnungszone ist ein Tempo von maximal 20km/h erlaubt, Parken für KFZ ist ausschließlich in dem gekennzeichneten Bereich am Beginn der Kirchengasse vor dem Rathaus möglich. Im restlichen der Bereich der Kirchengasse und am Kirchenplatz ist daher Parkverbot! Anrainer haben selbstverständlich freie Zufahrt zu ihren Anwesen, müssen ihr Fahrzeug jedoch auf eigenem Grund abstellen.

Wenn sich alle Verkehrsteilnehmer um ein faires Miteinander bemühen, dann wird die Begegnungszone der Kirchengasse zum Erfolg. Und Gumpoldskirchen macht weiter mit der Verkehrsberuhigung. Zusammen mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit werden derzeit neue Pläne erarbeitet, erste Entwürfe werden voraussichtlich noch im November vorgelegt. Konkrete Pläne und Maßnahmen werden in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt und mit den GumpoldskirchnerInnen diskutiert werden.
Text: Umweltgemeinderat Dr. Tilman Voss

Begegnungszone: Für ein faires Miteinander aller Verkehrsteilnehmer

Ab 31.3.2013 wird die Begegnungszone ein offizielles Werkzeug der Verkehrsgestaltung in Gemeinden. Es ist eine Verkehrsfläche für alle: Sie soll den verkehrsdominierten öffentlichen Raum beruhigen und lebenswerter machen. 

Generell gilt die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (die Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h anheben), Verkehrszeichen werden lediglich am Anfang und am Ende der Zone eingesetzt, um die Verkehrsteilnehmer über die Zonenbegrenzung zu informieren. Alle Verkehrsteilnehmer sind gleichberechtigt und müssen stärker aufeinander Rücksicht nehmen. Unfälle aus Unachtsamkeit werden dadurch reduziert.

Voraussetzung ist eine präzise Planung und umfassende Bewusstseinsbildung. Bei jedem Fall muss geprüft werden, ob und in welcher Form Begegnungszonen sinnvoll und zielführend umsetzbar sind. Wichtig ist die ausführliche Grundlagenarbeit, wie etwa eine Analyse des Unfallgeschehens und intensive Bürgerbeteiligung. Einzubeziehen sind Raumplaner, Verkehrstechniker, Vertreter der Politik sowie Anwohner, ortsansässige Gewerbetreibende und Interessensverbände und vor allem die Behindertenverbände.



Wer ist zuständig?
Für die Erlassung von Verordnungen zur Begegnungszone ist zuständig:

• die Gemeinde, wenn die Verordnung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und sich nur auf Straßen beziehen soll, die weder als Bundesstraßen noch Landesstraßen gelten (§ 94d StVO);

• die Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) in allen anderen Fällen (§94b StVO).

Was gilt in der Begegnungszone?

• Jeglicher Fahrzeugverkehr ist gestattet, ebenso das Rollschuhfahren

• Fußgänger dürfen zur Fortbewegung die Fahrbahn benutzen (ohne den Fahrzeugverkehr mutwillig zu behindern). Rollschuhfahrer müssen ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen.

• Fußgänger und Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden

• Nebeneinanderfahren von Radfahrern ist gestattet

• Kfz dürfen nur an gekennzeichneten Stellen parken


• Fahrzeuge dürfen mit maximal 20 km/h unterwegs sein. Die zuständige Behörde kann auch 30 km/h verordnen, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt.

• Beginn und Ende der Begegnungszone müssen durch das entsprechende Hinweiszeichen kundgemacht werden

• Die Begegnungszone zählt zum fließenden Verkehr und ist daher – im Gegensatz zur Wohnstraße – nicht gegenüber anderen Verkehrsflächen benachrangt. Es gelten also die allgemeinen Vorrangregeln.

• Die Begegnungszone kann in einzelnen Straßen oder Gebieten umgesetzt werden

Im Sinne einer verbesserten Lesbarkeit wurde auf eine geschlechterspezifische Formulierung teilweise verzichtet. Selbstverständlich sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen.

Beigefügte/s Foto/s von Alfred Peischl ©
Fotonachweis bei Veröffentlichung erbeten!

AP3_2079: Umweltgemeinderat Dr. Tilman Voss und GGR Jörgen Vöhringer, zuständig für den Straßenbau, präsentierten die neu geschaffene Begegnungszone Kirchengasse/Kirchenplatz

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