KEINE gesetzliche Regelung Mindestabstand Garagen.........
Die Straße ist zwischen Garage und parkenden Autos 3,50 - 4m breit* - abzüglich eines minimalen Bürgersteigs vor der Garage von vielleicht einem halben Meter. Das wäre in der Tat eng und würde es dem Garagennutzer quasi unmöglich machen, mit einem ca. 4,50 bis 5 Meter langen Pkw die Garage zu verlassen. Wenn ich´s dann richtig verstanden habe. Wir wären dann im Tatbestand " Parken mit Behinderung" Sie behinderten +) durch das Parken Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat Oder man...