Osterschiessen kann nicht durch sensiblen Nachbarn verhindert werden
Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft durch Lärmeinwirkungen wie das Osterschießen wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen. Das Osterschießen ist ein Brauch, der Ostern am Karsamstag und in der Nacht vom Karsamstag zum Ostersonntag in Kärtnen stattfindet (Erklärung auf Wikipedia). Das vom Kläger bewohnte Haus...