Osterschiessen kann nicht durch sensiblen Nachbarn verhindert werden

Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft durch Lärmeinwirkungen wie das Osterschießen wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen. Das Osterschießen ist ein Brauch, der Ostern am Karsamstag und in der Nacht vom Karsamstag zum Ostersonntag in Kärtnen stattfindet (Erklärung auf Wikipedia).

Das vom Kläger bewohnte Haus liegt in einer Kärntner Gemeinde, in der seit mindestens 50 Jahren zu Ostern ein Böllerschießen stattfindet. Dieses wird (neben anderen Gruppen) vom erstbeklagten Verein, dessen Mitglieder die weiteren Beklagten sind, am Abend des Karsamstags sowie am Vormittag des Ostersonntags veranstaltet. Das Osterböllerschießen findet auf einem von der Liegenschaft des Klägers zwischen 410 bis 460 m Luftlinie entfernten Grundstück statt und verursacht Immissionsspitzenpegel von 62 bis 72 dB. Diese Spitzenpegel der Böllerschüsse liegen durchschnittlich um 3,3 dB unter den Spitzen der am Grundstück des Klägers vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge. Für einen Durchschnittsmenschen ist dadurch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen wiesen sowohl das Schadenersatzbegehren als auch die Unterlassungsbegehren, die darauf gerichtet sind, dass es durch das Abfeuern von Böllern auf der Liegenschaft des Klägers zu keinen Lärmemissionen von mehr als 65 dB kommt, mit der Begründung ab, dass das Böllerschießen im Bereich der Liegenschaft des Klägers den Verkehrslärm nicht übersteige und sich in einem Lautstärkenbereich bewege, bei dem für einen Durchschnittsmenschen eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei. Es liege daher keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung als Wohngrundstück vor.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen (7 Ob 80/14m, 21. 5. 2014). Die Beurteilung der Vorinstanzen, sei vertretbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Böllerschießen zeitlich eingeschränkt an zwei Tagen des Jahres stattfinde, die einzelnen Schussereignisse den gesundheitsgefährdenden Grenzwert nicht erreichten und die gemessene Lärmintensität im Vergleich zum täglichen Straßenlärm der Landesstraße geringer sei.

Mehr zu dieser Rechts-News auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ollinger

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