Schranke zu Unrecht entfernt
Hauszufahrts-Streit: Landesgericht hebt die einstweilige Verfügung auf.
DOLINTSCHITSCHACH. Die nächste Runde im skurrilen Streit unter Nachbarn ist angebrochen. Zur Vorgeschichte: Der gebürtige Deutsche Fritz Liebig kaufte im Mai 2010 in Dolintschitschach ein Haus. Um die Hauseinfahrt zu erreichen, muss er wenige Meter über einen Privatweg fahren, der seinem Nachbarn Richard Leopold Tomasch gehört.
Nach persönlichen Streitereien soll er Liebig die Zufahrt verwehrt und dies zunächst mit einem „Einfahrt verboten“-Schild, später sogar mit einer Schrankenanlage untermauert haben. Nachdem sich die Nachbarn nicht über die Formalitäten und Konditionen für ein Servitutsrecht einigen konnten, kam der Fall vor das Bezirksgericht Bleiburg, das eine einstwillige Verfügung zur Entfernung der Schranke erließ.
Nächste Verhandlung
Jetzt der Paukenschlag: „Das Landesgericht Klagenfurt hat die einstweilige Verfügung für rechtswidrig erklärt“, erklärt Rechtsanwalt Farhad Paya, der Tomasch vertritt. Daraufhin forderte er Fritz Liebig über dessen Völkermarkter Rechtsanwalt Franz Grauf auf, den Originalzustand der Schrankenanlage herzustellen und die Kosten zur Entfernung der Schranke rückzuerstatten. Tomasch hatte die einstweilige Verfügung nicht umgesetzt, worauf Liebig die Anlage entfernen ließ. „Mein Mandant hatte keine Gelegenheit dazu, weil er sich im Ausland befand und die einstweilige Verfügung deshalb nicht in den Händen hatte“, fügt Paya hinzu.
Im Streit um das Servitutsrecht kommt es am 22. September am Bezirksgericht Bleiburg zur nächsten Verhandlung. Paya und sein Mandant sind siegessicher: „Weil die klagende Partei die Möglichkeit hat, auf ihrem Grund eine eigene Hauszufahrt anzulegen.“
ZUR SACHE: REAKTION DER KLAGENDEN PARTEI
Rechtsanwalt: Laut Franz Grauf ist die einstweilige Verfügung lediglich wegen eines Formfehlers ungültig. „Mein Mandant wird die Schrankenanlage nicht wieder herstellen. Im Gegenteil: Sollte die gegnerische Partei erneut eine aufstellen, gibt es eine weitere Klage.“
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