Steuer
Vom Familienbonus profitieren im Bezirk 21.307 Kinder.

Moritz Mittermann, Bettina Mittermann, LAbg. Franz Dinhobl, LAbg. Franz Rennhofer, NÖAAB-BO Thomas Heissenberger. | Foto: ÖAAB
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Wiener Neustadt/Bezirk (Red). Die neue Bundesregierung unter der Führung von Bundeskanzler Sebastian Kurz setzt mit dem Familienbonus Plus das größte Entlastungspaket für Familien in der Geschichte der Zweiten Republik um. Und die Handschrift des ÖAAB ist deutlich spürbar. Nicht weniger als 950.000 Familien mit 1,6 Mio. Kindern, werden ab 2019 von einer Steuerlast von bis zu 1,5 Milliarden Euro befreit.

Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und reduziert die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Sie benötigen nun grundsätzlich keine Kostennachweise mehr, außerdem kann der Familienbonus Plus unter den Eltern aufgeteilt und damit optimal ausgenützt werden.

Ab welchem Einkommen wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft kann dieser dann ab einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.350 Euro (bei einem Kind) werden. Alle Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher und Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener aber künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro - den sogenannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten.

Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren. Wenn man sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheidet, muss man diese beim Arbeitgeber frühestens ab Dezember 2018 mit Hilfe des Formulars E30 beantragen. Das aktuelle Formular steht dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung. Im anderen Fall kann man den Familienbonus Plus in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L1 mit der Beilage L1k beantragen. Man erhält dann den Gesamtbetrag einmalig im Zuge der Veranlagung, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019.

Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?
Zwischen (Ehe)Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung: Als Elternteil kann man entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro für das Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen den (Ehe)Partnern zu gleichen Teilen vergeben, also jeweils 750 Euro.

Bei dem reduzierten Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro pro Jahr bei einem Kind über 18 Jahren ist für die Eltern eine Aufteilung von jeweils 250 Euro vorgesehen, , sofern für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird (d.h. max. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr).

Bei getrennt lebenden Partnern kann eine Aufteilung 1.500 Euro/0 Euro oder 750 Euro/750 Euro berücksichtigt werden. Einigen sich die Eltern nicht auf eine Aufteilung, so erhalten beide die Hälfte, daher 750 Euro.

Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu?
Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu. Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu. Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Partner kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen.

Gibt es eine Regelung für Fälle, in denen bisher hohe Kinderbetreuungskosten angefallen sind?
Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350: 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent). Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt Lebenden verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben.

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?
Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt die Steuerlast komplett, wenn diese niedriger ist als der Familienbonus Plus. Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens elf Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu?
Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder außerhalb des EU/EWR-Raums kann kein Familienbonus beansprucht werden.

Wo kann man die persönliche Steuerentlastung berechnen?
Der Brutto-Netto-Rechner auf www.bmf.gv.at > Berechnungsprogramme zeigt die Steuerersparnis im Rahmen des Familienbonus Plus beziehungsweise des Kindermehrbetrages.

Moritz Mittermann, Bettina Mittermann, LAbg. Franz Dinhobl, LAbg. Franz Rennhofer, NÖAAB-BO Thomas Heissenberger. | Foto: ÖAAB

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