Bezirk Melk: Stiefsohn sexuell genötigt

Staatsanwältin Barbara Kirchner | Foto: Ilse Probst
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BEZIRK (ip). Etwa ein Jahr lang soll ein 43-Jähriger aus dem Bezirk Melk seinen Stiefsohn sexuell genötigt und damit gleichzeitig sein Autoritätsverhältnis missbraucht haben.

Geldstrafe und Haft

Am Landesgericht St. Pölten verurteilte ein Schöffensenat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 15 Euro (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit), sowie zu einer bedingten Haftstrafe im Ausmaß von 18 Monaten. Für die dreijährige Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet (nicht rechtskräftig).
Aufgrund der Aussagen des Jugendlichen im Ermittlungsverfahren legte Staatsanwältin Barbara Kirchner dem Angeklagten zunächst auch das Verbrechen der Vergewaltigung zur Last. Im Prozess gewann man jedoch ein völlig anderes Bild von dem Opfer, nicht zuletzt durch die Aussage seiner Mutter.

Im Zweifel freigesprochen

Richterin Andrea Humer erläuterte in ihrer Urteilsbegründung, „…, dass er gar nicht genau weiß, wovon er spricht.“ Anatomisch sei die Vergewaltigung, wie sie der Jugendliche darstellt, jedenfalls nicht möglich. Daher habe der Schöffensenat den Stiefvater vom Vorwurf der Vergewaltigung im Zweifel freigesprochen. Er habe jedoch die Entwicklungsverzögerung seines Stiefsohnes ausgenutzt und ihn zur eigenen Befriedigung für sexuelle Handlungen herangezogen.

Keine Gewaltanwendung

Wie Verteidiger Manfred Sigl betonte, sei es zu keinerlei Gewaltanwendung seitens seines Mandanten gekommen, darüber hinaus sei der 43-Jährige bislang unbescholten und habe sich teilweise schuldig bekannt. Laut Aussage des Angeklagten hätten die sexuellen Handlungen nur auf freiwilliger Basis stattgefunden.

Mutter erwischte die beiden

Aufgeflogen war das Verbrechen, als die Mutter des Opfers die beiden in Action erwischte. Mittlerweile getrennt, habe sich die Tochter entschieden, bei ihrem Vater zu leben. Durch das Urteil, so Humer, sei es dem 43-Jährigen möglich, auch weiterhin seiner Arbeit nachzugehen und seine Tochter zu versorgen. Dennoch habe vor allem die für ihn doch empfindliche Geldstrafe dem Mann deutlich vor Augen geführt, dass die Handlungen, ob freiwillig oder unfreiwillig, nicht in Ordnung waren.

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