Kuratorium Wald bringt Feldwiese vor Verfassungsgericht
Kuratorium Wald zweifelt BH-Bescheid an und will bis vor den europäischen Gerichtshof gehen.
MAUERBACH. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17.06.2014 wurde die naturschutzbehördliche Genehmigung für die Errichtung der umstrittenen Sportanlage auf der Mauerbacher Feldwiese erteilt. Dieses Vorhaben befindet sich im Natura 2000 Schutzgebiet "Wienerwald Thermenregion", sowie im Landschaftsschutzgebiet "Wienerwald."
"'Keine erheblichen Beeinträchtigungen' ist rechtswidrig!"
Da die Anlage in einem Natura Schutzgebiet geplant ist, ist gemäß Art 6 Abs 3 der EU Richtlinie 92/43/EWG (die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) eine Naturverträglichkeitsprüfung zu durchführen, wenn das Projekt das Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte. "Die BH-Wien-Umgebung stellte jedoch rechtswidrigerweise fest, dass das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen wird und dass daher keine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Mit der Feststellung, dass mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei, missachtete die BH-Wien-Umgebung die Erfordernisse des Art 6 Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie", so das Kuratorium Wald nun in einer Presseaussendung.
Ausgleichsmaßnahmen kein Argument
Zudem dürfe nach EU-Recht in Bezug auf die Frage, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nicht in Betracht genommen werden. Dies sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie im Leitfadendokument der Europäischen Kommission, "Natura 2000 – Gebietsmanagement", eindeutig festgelegt – so das Kuratorium Wald. Das Leitfadendokument stelle ebenfalls klar, dass auch durch das Vorschlagen von Ausgleichsmaßnahmen gleich zu Beginn des Projekts das Bedürfnis einer Naturverträglichkeitsprüfung nicht umgangen werden könne, so das Kuratorium Wald.
"Nach Unionsrecht unzulässig"
"Tatsächlich legt die BH-Wien-Umgebung im Bewilligungsbescheid dar, dass die Errichtung und der Betrieb der umstrittenen Sportanlage erhebliche negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben könnten, wenn keine Ausgleichsmaßnahmen unternommen werden. Nur deswegen, weil im Zuge des Projekts Ausgleichsmaßnahmen wie die Ersatzpflanzung von Gehölzen und die Schaffung von Wiesenflächen durchgeführt sein sollten, wurde letztendlich festgehalten, dass keine erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten waren (Bescheid, S.20). Da die BH-Wien-Umgebung in dieser Weise nach Unionsrecht unzulässige Erwägungen in Betracht nahm, ist der Genehmigungsbescheid für die Sportanlage Mauerbach rechtswidrig", so der Jurist Dr. Gerhard Heilingbrunner, Chef des Kuratorium Wald und Ehrenpräsident des Umweltdachverbandes.
Parteistellung soll erkämpft werden
Daher versuchte das Kuratorium Wald als Umweltorganisation den Bewilligungsbescheid der BH-Wien- Umgebung gerichtlich zu bekämpfen, die Parteistellung wurde dem Kuratorium jedoch verweigert.
"Diese Verweigerung der Parteistellung durch die Bezirkshauptmannschaft und dem Landesverwaltungsgericht NÖ wird jetzt beim Verfassungsgerichtshof gerichtlich bekämpft. In der Vorwoche wurde eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Letztendlich sollte die Frage dem EuGH vorgelegt werden", verkündet das Kuratorium Wald und warnt weiter: "Das finanzielle Risiko der Gemeinde werde enorm sein, wenn man versuchen will Fakten zu schaffen, ohne dass alle Rechtsfragen von den Höchstgerichten entschieden sind."
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