Umfahrung Schützen: Landesverwaltungsgericht lässt wasserrechtliche Bewilligung wirken – Straße darf weiter benutzt werden

Das Landesverwaltungsgericht lässt die "Umfahrung Schützen" weiter befahren
  • Das Landesverwaltungsgericht lässt die "Umfahrung Schützen" weiter befahren
  • hochgeladen von Franz Tscheinig

EISENSTADT/SCHÜTZEN. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat am Dienstag, dem 8. März, beschlossen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der Anrainer gegen die wasserrechtliche Bewilligung betreffend wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der "Umfahrung Schützen" auszuschließen.
Die umstrittene Straße darf damit weiterhin benutzt werden und muss (vorerst) nicht, wie von den 29 Enteigneten gefordert, gesperrt werden.
Das Land darf die wasserrechtliche Bewilligung hingegen wieder beanspruchen.

Verkehrssicherheit entscheidend

Entscheidend war laut Mag. Manfred Grauszer, dem Präsidenten des LVwG, "das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit durch Aufrechterhaltung der derzeitigen Verkehrsverbindung über die bereits betriebene Umfahrungsstraße". Da der frühere Straßenverlauf der B 50 nicht mehr existiere, könne der Verkehr nicht mehr über das Ortsgebiet von Schützen geführt werden, ohne die Umfahrung im Bereich zweier Kreisverkehre zu benützen.

Ausweichrouten zu lange

Die gänzliche Außerbetriebnahme der Umfahrung hätte erheblich längere Ausweichrouten für den Verkehr zwischen Schützen und Eisenstadt (über Oslip, St. Margarethen und Trausdorf) und von Donnerskirchen nach Eisenstadt (über Hof, Au und Stotzing, 35 km mehr, teilweise Serpetinenstraße) zur Folge. Von Donnerskirchen könne man nicht mehr direkt nach Oggau und von Eisenstadt nicht mehr über Schützen nach Donnerskirchen und weiter nach Neusiedl fahren.

Höhere Unfallgefahr

Die Verkehrsführung über die längeren Ausweichrouten würde zu einer höheren Unfallgefahr und mehr Immissionsbelastung der Anrainer auf den Ausweichrouten führen. Demnach überwiege die Hintanhaltung der konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern als zwingendes öffentliches Interesse das Interesse der Anrainer am Schutz des Grundwassers und vor Hochwasser.
"Die Ausübung der wasserrechtlichen Berechtigung war wegen Gefahr im Verzug dringend geboten", so Grauszer.

Rechtmäßigkeit der Bewilligung noch unklar

Dieser Beschluss hat laut dem LVwG keinen Einfluss auf die Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Bewilligung rechtmäßig ist. Das LVwG prüfe im fortgesetzten Verfahren, ob die öffentlichen Rechte der Anrainer dem Gesetz entsprechend berücksichtigt wurden.

"Entscheidung gegen Natur und Menschen"

Der Verein "Pro Region Neusiedler See" kritisiert derweilen das Urteil des LVwG scharf. "Die nicht bewilligte Straße darf also weiter betrieben werden. Die zuständige Richterin hat in dieser politisch sehr heiklen Sache gegen die Natur und die Menschen entschieden", heißt es in einer Aussendung des Vereins.
Zudem werde die Verkehrssicherheit bei einer Verkehrsführung durch die Gemeinde keinesfalls verschlechtert: "Bei der Verhandlung ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen, Statistiken und Gutachten das Gegenteil: Die bestehende Ortsdurchfahrt würde nach den Erfahrungen der letzten Jahre die Verkehrssicherheit insgesamt wesentlich verbessern", ist sich der Verein sicher.

Urteil so erwartet

Auch wenn der Verein "Pro Region Neusiedler See" mit dem Urteil keinesfalls einverstanden ist, sei es in dieser Form erwartet worden. "Dieses Ergebnis war erwartet worden, nachdem das Landesverwaltungsgericht traditionell der Landesverwaltung nahe steht."

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