MG GROSSHOEFLEIN
RECHTSWIDRIGE KOSTENVORSCHREIBUNG der LED-STRASSENBELEUCHTUNG durch die Gemeindeorgane in Großhöflein lt. Erkenntnis des LVWG Bgld. v.12.7.2019
Das LVwG erkennt über die Beschwerde des Hr. W,Huf, Großhöflein, Waldgasse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der MG Großhöflein v. 31.01.2018, ZI. 929-0-4/2017, betreffend Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen zu Recht:
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Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen ersatzlos aufgehoben, 🙂🙂🙂 dagegen ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig.
In dem mit uns geführten Schriftverkehr und dem LVwG vorgelegten Unterlagen stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der BgM mit der Amtsleiterin wissentlich und bewusst vor dem Gericht Unwahrheiten angaben, um das Erkenntnis in Ihrem Sinne zu beeinflussen.
Beschwerdeführer und damit federführend für den positiven Ausgang beim LVwG waren GR Moor und GR Huf. Mit sehr hohem Zeitaufwand und oft vom BgM verwehrten Akteneinsichten konnten wir nachweisen, dass nicht alle Erdungs- und Stromkabel, sowie Masten und Mastfundamente erneuert wurden. Die Erdung der Masten wurde nicht normgerecht ausgeführt, da eine Qualitätskontrolle schlecht oder gar nicht erfolgte! Dies wurde im Urteil ausgeführt und bedeutet Lebensgefahr bei Blitzeinschlägen in diese Masten!! Wir werden daher den BgM in der kommenden GR-Sitzung auffordern diese Gefahr sofort zu beseitigen (Haftung der Gemeinde)!
Daß BgM und VzBMin den Grundstückseigentümern der Waldgasse aufgrund des Urteils die nun widerrechtlich bereits bezahlten Kostenbeiträge zur LED-Straßenbeleuchtung rückvergüten ist eher nicht anzunehmen. Sollte keine amtswegige Rückvergütung zustande kommen, so werden wir in der GR-Sitzung einen diesbezüglichen Antrag einbringen, den beide Parteien untertützen oder ablehnen können. Jedenfalls wurden dann widerrechtlich Kostenbeiträge für LED-Instandhaltungen von den Gemeindebürgern kassiert.
Ohne unsere Opposition im Gemeinderat würden diese Mißstände nie angeklagt! Auch wenn wir die Verfahrenskosten aus der eigenen Tasche tragen müssen, liegt uns sehr viel daran, daß auch in der Gemeindeverwaltung gesetzeskonform und nicht willkürlich Abgaben eingehoben werden. Nicht nur für uns sondern für die gesamte Ortbevölkerung haben wir die Beschwerde angestrengt, denn künftig hat der BgM mittels Gutachten die Notwendigkeit einer Wiederherstellung nachzuweisen. Andernfalls sind es Instandhaltungskosten, die die Gemeinde aus dem Budget zu tragen hat und den Bürgern nicht weiterverrechnen darf!
Für die Umstellung auf LED ist nicht der Austausch der gesamten Beleuchtungsanlage erforderlich, es reicht der Tausch der Kopfleuchte. Allerdings stellt dies lediglich Modernisierung bzw. Instandhaltung dar und ist aus dem Gemeindebudget zu bestreiten, auch wenn die Anlage schon länger als 20 Jahre in Betrieb ist. Nur Aufzeichnungen - ein Wartungsbuch konnte bei Gericht nicht vorgelegt werden -von überhandnehmenden Störanfälligkeiten oder technischer Überalterung können eine Wiederherstellung auslösen, deren Kosten an die Bürger weiterverrechnet werden dürfen!
Die Inanspruchnahme von Förderungen oder Stromersparnis durch LED bedingen jedoch keinen Austausch und damit "Wiederherstellung" einer Beleuchtungsanlage, stünde es doch ansonsten dem BgM und den Gemeindeorganen frei nach Ablauf von mind. 20 Jahren die Beleuchtung gegen Kostenbeiträge komplett auszutauschen anstatt sie auf Eigenkosten der Gemeinde instand zuhalten!!
WIR STELLEN FÜR DIE BETROFFENEN BEWOHNER IM GEMEINDERAT DEN ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG🤝🤝
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