Rechtsauskunft der Bgld. LR - Gemeindeabteilung
Anfertigung von Kopien zu den TOP von nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates!
Die Bgld. LR, Gemeindeabteilung bestätigt der FLG-Freien Liste Großhöflein, das alle Gemeinderäte einen Rechtsanspruch (lt. Bgld. GemO) auf die Anfertigung von Kopien zu den TOP einer nichtöffentlichen Sitzung haben. Das gilt auch für die TOP der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates.
Jahrelang hat die Amtsleiterin und Herr Bürgermeister Heidenreich dieses Recht, den Gemeinderäten der Gemeinde, rechtswidrig, unwissend, wissentlich und bewusst vorenthalten.
Auch die Juristen/Juristinnen der Bgld. LR, Gemeindeabteilung, hatten betreffend dieses Rechtsanspruches jahrelang verschiedene Rechtsmeinungen, obwohl dies in der Bgld. GemO rechtlich klar und eindeutig dokumentiert ist. Wir haben die Gemeindeabteilung der Bgld. LR mehrmals auf diesen Missstand schriftlich hingewiesen, was in der Bgld. GemO festgeschrieben steht.
Auszug aus dem Schreiben der Bgld. LR, Gemeindeabteilung:
Sehr geehrter Herr GR Huf
Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 25.03.2022 hinsichtlich der Anfertigung von Kopien im Zuge der Akteneinsicht bei nicht öffentlichen TOP wird Folgendes mitgeteilt:
Gemäß § 40 Abs. 2 Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003 idF LGBl. Nr. 18/2022, haben Gemeinderäte das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hierdurch unberührt.
Aufgrund des Abs. 2 letzter Satz hat jedes Gemeinderatsmitglied Anspruch auf Herstellung von Kopien der verhandlungsgegenständlichen Unterlagen. Dieses Recht besteht auch hinsichtlich der Unterlagen, die einen Tagesordnungspunkt betreffen, der in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird. Es obliegt dem Gemeinderatsmitglied, die Kopien derart zu verwahren, dass es nicht zu einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit kommt (Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 20032, S. 243, RZ 6a).
Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung:
Im Auftrag der Abteilungsvorständin:
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